RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/03/0058 RechtssatzDer EuGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass Art 6 Abs 4 der FFH-RL eine Ausnahme von dem in Art 6 Abs 3 Satz 2 FFH-RL festgelegten Genehmigungskriterium darstellt und daher grundsätzlich eng auszulegen ist (EuGH vom
- Oktober 2006, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik, Rs C-239/04, EU:C:2006:665, Rz 35; EuGH vom
- September 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Rs C-304/05, EU:C:2007:532, Rz 82). Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die Anwendung der Ausnahmen des Art 6 Abs 4 FFH-RL erst dann in den Blick tritt, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art 6 Abs 3 der Richtlinie erforscht wurden, weil die Kenntnis der Verträglichkeit mit den für das fragliche Gebiet festgelegten Erhaltungszielen eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Art 6 Abs 4 FFH-RL ist, da andernfalls keine Anwendungsvoraussetzung dieser Ausnahmeregelung geprüft werden kann. Weiters sind die Beeinträchtigungen eines Gebietes auch deshalb genau zu identifizieren, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (EuGH vom
- September 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Rs C-304/05, EU:C:2007:532, Rz 83; EuGH vom
- November 2011, Europäische Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-404/09, EU:C:2011:768, Rz 109). Aus diesem Grund setzt die Einbeziehung der vom BVwG ins Treffen geführten öffentlichen Interessen zunächst voraus, dass die gemäß Art 6 Abs 3 der FFH-Richtlinie durchzuführende Verträglichkeitsprüfung den Vorgaben der Richtlinie entsprechend durchgeführt wurde. Im Übrigen ist es auch für die Vornahme etwaiger Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art 6 Abs 4 FFH-RL notwendig, dass zuvor eine den Vorgaben der Richtlinie entsprechende Verträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde. Die Möglichkeit der Vorschreibung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen sieht nämlich - basierend auf Art 6 Abs 4 FFH-RL - auch § 10 Abs 7 NÖ NSchG 2000 vor.Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass Artikel 6, Absatz 4, der FFH-RL eine Ausnahme von dem in Artikel 6, Absatz 3, Satz 2 FFH-RL festgelegten Genehmigungskriterium darstellt und daher grundsätzlich eng auszulegen ist (EuGH vom
- Oktober 2006, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik, Rs C-239/04, EU:C:2006:665, Rz 35; EuGH vom
- September 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Rs C-304/05, EU:C:2007:532, Rz 82). Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die Anwendung der Ausnahmen des Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL erst dann in den Blick tritt, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie erforscht wurden, weil die Kenntnis der Verträglichkeit mit den für das fragliche Gebiet festgelegten Erhaltungszielen eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL ist, da andernfalls keine Anwendungsvoraussetzung dieser Ausnahmeregelung geprüft werden kann. Weiters sind die Beeinträchtigungen eines Gebietes auch deshalb genau zu identifizieren, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (EuGH vom
- September 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Rs C-304/05, EU:C:2007:532, Rz 83; EuGH vom
- November 2011, Europäische Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-404/09, EU:C:2011:768, Rz 109). Aus diesem Grund setzt die Einbeziehung der vom BVwG ins Treffen geführten öffentlichen Interessen zunächst voraus, dass die gemäß Artikel 6, Absatz 3, der FFH-Richtlinie durchzuführende Verträglichkeitsprüfung den Vorgaben der Richtlinie entsprechend durchgeführt wurde. Im Übrigen ist es auch für die Vornahme etwaiger Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL notwendig, dass zuvor eine den Vorgaben der Richtlinie entsprechende Verträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde. Die Möglichkeit der Vorschreibung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen sieht nämlich - basierend auf Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL - auch Paragraph 10, Absatz 7, NÖ NSchG 2000 vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L36