RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.04.2016 GeschäftszahlRa 2015/03/0070 RechtssatzDer vorliegende Gütertransport wurde von der Türkei - einem Drittland - in den Mitgliedstaat Österreich durchgeführt. Bezüglich einer solchen Beförderung gilt die Verordnung (EG) Nr 1072/2009 nach ihrem Art 1 Abs 2 zweiter Satz "nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegten Wegstrecke, solang das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde" (vgl. insoweit VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0064). Wenn angenommen werden soll, dass der Unternehmer die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, weil der Lenker des verfahrensgegenständlichen Gütertransportes bei der genannten Amtshandlung bzw Kontrolle eine Gemeinschaftslizenz nach dieser Verordnung mitgeführt habe, setzt dies voraus, dass diese Verordnung auf den gegenständlichen Fall überhaupt anzuwenden war. Im Lichte dieser Rechtsvorschrift wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 1072/2009 für den Revisionsfall erfüllt waren. Das VwG hätte daher für seine Beurteilung in einem vorgelagerten Schritt auch zu klären gehabt, ob die Voraussetzung nach Art 1 Abs 2 zweiter Satz leg cit für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr 1072/2009 im Revisionsfall gegeben waren. Wenn das VwG diese Prüfung unterlassen hat, hat es die Rechtslage verkannt und schon deshalb das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.Der vorliegende Gütertransport wurde von der Türkei - einem Drittland - in den Mitgliedstaat Österreich durchgeführt. Bezüglich einer solchen Beförderung gilt die Verordnung (EG) Nr 1072 aus 2009, nach ihrem Artikel eins, Absatz 2, zweiter Satz "nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegten Wegstrecke, solang das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde" vergleiche insoweit VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0064). Wenn angenommen werden soll, dass der Unternehmer die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, weil der Lenker des verfahrensgegenständlichen Gütertransportes bei der genannten Amtshandlung bzw Kontrolle eine Gemeinschaftslizenz nach dieser Verordnung mitgeführt habe, setzt dies voraus, dass diese Verordnung auf den gegenständlichen Fall überhaupt anzuwenden war. Im Lichte dieser Rechtsvorschrift wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 1072 aus 2009, für den Revisionsfall erfüllt waren. Das VwG hätte daher für seine Beurteilung in einem vorgelagerten Schritt auch zu klären gehabt, ob die Voraussetzung nach Artikel eins, Absatz 2, zweiter Satz leg cit für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr 1072 aus 2009, im Revisionsfall gegeben waren. Wenn das VwG diese Prüfung unterlassen hat, hat es die Rechtslage verkannt und schon deshalb das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.