RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlRa 2015/03/0072 RechtssatzFormen der illegalen Wohnungsprostitution sind jedenfalls als "Störungen" nach § 5 Vlbg SittenpolG 1976 anzusehen, darüber hinaus aber auch andere Störungen der örtlichen Gemeinschaft, deren Abwehr im örtlichen Interesse der betroffenen Gemeinde liegen, und die mit gewerbsmäßiger Unzucht verbunden sind (vgl E des VfGH vom 1. Oktober 2013, B 45/2013-9). Dazu gehören vor allem jene mit der illegalen Prostitution verbundenen Missstände, die in den Materialien zum Vlbg SittenpolG 1976 als Begründung für die Erlaubnis "streng überwachte(
- r)Bordellprostitution" angeführt werden (vgl RV 27 BlgLT (Vbg) 22. GP, 809): "Als besonderer Vorteil (der Bordellprostitution) wird anerkannt, dass die Prostitution in ordentlich geführten Dirnenhäusern am wenigsten kriminalisiert ist, während die Begleitkriminalität bei der Straßenprostitution am höchsten ist. Die Bordellprostitution ermöglicht zudem eine intensive Überwachung und Kontrolle in sitten- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht, erleichtert die Bekämpfung der geheimen Prostitution und behindert das bei der Straßenprostitution aus mehreren Gründen unvermeidbare Auftreten der Zuhälter in der Öffentlichkeit. Die Gefährdung und Belästigung unbeteiligter Personen erscheint gleichfalls geringer." In diesem Sinne setzt eine Bordellbewilligung nach § 5 Vlbg SittenpolG 1976 daher voraus, dass Störungen der genannten Art in Bezug auf die betroffene örtliche Gemeinschaft, die durch die Bewilligung eines Bordells eingeschränkt werden können, identifiziert werden. Nicht erforderlich ist für die Bewilligung hingegen eine Prognose, dass die "Störungen" dadurch vollständig zurückgedrängt oder beseitigt würden.Formen der illegalen Wohnungsprostitution sind jedenfalls als "Störungen" nach Paragraph 5, Vlbg SittenpolG 1976 anzusehen, darüber hinaus aber auch andere Störungen der örtlichen Gemeinschaft, deren Abwehr im örtlichen Interesse der betroffenen Gemeinde liegen, und die mit gewerbsmäßiger Unzucht verbunden sind vergleiche E des VfGH vom 1. Oktober 2013, B 45/2013-9). Dazu gehören vor allem jene mit der illegalen Prostitution verbundenen Missstände, die in den Materialien zum Vlbg SittenpolG 1976 als Begründung für die Erlaubnis "streng überwachte(
- r)Bordellprostitution" angeführt werden vergleiche Regierungsvorlage 27 BlgLT (Vbg) 22. GP, 809): "Als besonderer Vorteil (der Bordellprostitution) wird anerkannt, dass die Prostitution in ordentlich geführten Dirnenhäusern am wenigsten kriminalisiert ist, während die Begleitkriminalität bei der Straßenprostitution am höchsten ist. Die Bordellprostitution ermöglicht zudem eine intensive Überwachung und Kontrolle in sitten- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht, erleichtert die Bekämpfung der geheimen Prostitution und behindert das bei der Straßenprostitution aus mehreren Gründen unvermeidbare Auftreten der Zuhälter in der Öffentlichkeit. Die Gefährdung und Belästigung unbeteiligter Personen erscheint gleichfalls geringer." In diesem Sinne setzt eine Bordellbewilligung nach Paragraph 5, Vlbg SittenpolG 1976 daher voraus, dass Störungen der genannten Art in Bezug auf die betroffene örtliche Gemeinschaft, die durch die Bewilligung eines Bordells eingeschränkt werden können, identifiziert werden. Nicht erforderlich ist für die Bewilligung hingegen eine Prognose, dass die "Störungen" dadurch vollständig zurückgedrängt oder beseitigt würden.