RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.04.2016 GeschäftszahlRa 2015/03/0073 RechtssatzDie Regelung des Abs 2b des § 23 WaffG 1996 lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist. § 23 Abs 2 und Abs 2b WaffG 1996 stehen somit insofern in einem normativen Zusammenhang, als für die Ausübung des Schießsportes im Zeitraum bis zu fünf Jahren nach der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen auf Grund einer Waffenbesitzkarte im Regelfall nicht mehr als zwei Schusswaffen besessen werden dürfen (vgl § 23 Abs 2 erster Satz WaffG 1996), während nach fünf Jahren (unter den in Abs 2b leg cit normierten weiteren Voraussetzungen) ein Rechtsanspruch jedenfalls auf fünf Waffen besteht. Allerdings kann auch in diesem Zeitraum - wie sich auch aus der Textierung des Abs 2b leg cit ergibt - im Rahmen des nach § 23 Abs 2 zweiter und dritter Satz WaffG 1996 gegebenen Ermessens auch für den Schießsport der Besitz einer höheren Anzahl von Waffen bewilligt werden, wenn dafür eine Rechtfertigung besteht. Der Gesetzgeber hat somit die Wertung getroffen, dass für die effiziente Ausübung des Schießsports zunächst grundsätzlich zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen. Aus der Festlegung der Voraussetzung des § 23 Abs 2b Z 1 WaffG 1996, wonach "seit der vergangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen" sein müssen, ergibt sich im Übrigen, dass der nunmehr von Abs 2b leg cit eröffneten Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen muss.Die Regelung des Absatz 2 b, des Paragraph 23, WaffG 1996 lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist. Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 2 b, WaffG 1996 stehen somit insofern in einem normativen Zusammenhang, als für die Ausübung des Schießsportes im Zeitraum bis zu fünf Jahren nach der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen auf Grund einer Waffenbesitzkarte im Regelfall nicht mehr als zwei Schusswaffen besessen werden dürfen vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996), während nach fünf Jahren (unter den in Absatz 2 b, leg cit normierten weiteren Voraussetzungen) ein Rechtsanspruch jedenfalls auf fünf Waffen besteht. Allerdings kann auch in diesem Zeitraum - wie sich auch aus der Textierung des Absatz 2 b, leg cit ergibt - im Rahmen des nach Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz WaffG 1996 gegebenen Ermessens auch für den Schießsport der Besitz einer höheren Anzahl von Waffen bewilligt werden, wenn dafür eine Rechtfertigung besteht. Der Gesetzgeber hat somit die Wertung getroffen, dass für die effiziente Ausübung des Schießsports zunächst grundsätzlich zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen. Aus der Festlegung der Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 2 b, Ziffer eins, WaffG 1996, wonach "seit der vergangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen" sein müssen, ergibt sich im Übrigen, dass der nunmehr von Absatz 2 b, leg cit eröffneten Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen muss.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.