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{'item': 'Ra 2015/03/0088'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlRa 2015/03/0088 RechtssatzIn § 16 Abs 4 RAO 1868 werden nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert und in welchen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll. Diese Wertung hat der Gesetzgeber insofern unterstrichen, als er den ursprünglich mit BGBl Nr 474/1990 in die RAO 1868 aufgenommenen § 16 Abs 4 durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BGBl I Nr 111/2007) erweiterte, sodass nunmehr bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des § 285 Abs 2 StPO 1975 eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, auch die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um welche die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Damit wollte er bewusst dem Umstand Rechnung tragen, dass das Gesetz im Fall des § 285 Abs 2 StPO 1975 selbst auf den besonderen Umfang der Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Tragender Erwägungsgrund dafür war, dass bei Rechtsmitteln in solchen "Monsterverfahren" der besonders hohe Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist objektiviert ist (ErläutRV 303 BlgNR

  1. GP, 23; vgl VwGH vom
  2. Mai 2010, 2009/06/0263).In Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 werden nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert und in welchen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll. Diese Wertung hat der Gesetzgeber insofern unterstrichen, als er den ursprünglich mit Bundesgesetzblatt Nr 474 aus 1990, in die RAO 1868 aufgenommenen Paragraph 16, Absatz 4, durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2007,) erweiterte, sodass nunmehr bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des Paragraph 285, Absatz 2, StPO 1975 eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, auch die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um welche die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Damit wollte er bewusst dem Umstand Rechnung tragen, dass das Gesetz im Fall des Paragraph 285, Absatz 2, StPO 1975 selbst auf den besonderen Umfang der Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Tragender Erwägungsgrund dafür war, dass bei Rechtsmitteln in solchen "Monsterverfahren" der besonders hohe Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist objektiviert ist (ErläutRV 303 BlgNR
  3. GP, 23; vergleiche VwGH vom
  4. Mai 2010, 2009/06/0263). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0089

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.