RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlRa 2015/03/0092 RechtssatzEin Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass dem Revisionswerber das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es zur Einhaltung der der an einem relevanten Tätigkeitsbereich (hier: der Hilfeleistung im Rahmen des Rettungswesens) teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl VwGH vom
- März 2015, 2013/03/0054, mwH). Dann, wenn der Revisionswerber schon davor von einer im Bereich des Rettungswesens relevanten Stelle auf eine rechtlich bedenkliche Verwendung des Rotkreuzzeichens hingewiesen wurde, ist die revisionswerbende Partei jedenfalls verpflichtet gewesen, in der Folge bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einzuholen. Wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien. Eine bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer (allenfalls sogar plausiblen) Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei der derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube, wie etwa betreffend eine Wort-Bild-Marke, stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen.Ein Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass dem Revisionswerber das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es zur Einhaltung der der an einem relevanten Tätigkeitsbereich (hier: der Hilfeleistung im Rahmen des Rettungswesens) teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche VwGH vom
- März 2015, 2013/03/0054, mwH). Dann, wenn der Revisionswerber schon davor von einer im Bereich des Rettungswesens relevanten Stelle auf eine rechtlich bedenkliche Verwendung des Rotkreuzzeichens hingewiesen wurde, ist die revisionswerbende Partei jedenfalls verpflichtet gewesen, in der Folge bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einzuholen. Wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien. Eine bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer (allenfalls sogar plausiblen) Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei der derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube, wie etwa betreffend eine Wort-Bild-Marke, stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen.