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{'item': '2015/04/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2015 Geschäftszahl2015/04/0001 RechtssatzDie (Fach)Behörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (Hinweis Erkenntnisse vom

  1. Juli 2007, 2006/05/0221, vom
  2. Februar 2007, 2005/05/0290, und vom
  3. Juni 1999, 96/07/0209, 0017). Vom EuGH wurde mit Urteil vom
  4. Februar 2015 in der Rechtssache C- 531/13, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., die vorliegende Aufschlussbohrung als eine Tiefbohrung im Sinne von Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337 qualifiziert. Daran knüpft der EuGH die Verpflichtung der "zuständigen nationalen Behörden" zur besonderen Prüfung der Frage, "ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist u.a. zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen". Eine solche Prüfung hat die Behörde im Rahmen der Prüfung ihrer Zuständigkeit nicht vorgenommen, sondern stattdessen das gegenständliche Vorhaben sogleich nach MinroG 1999 genehmigt. Damit belastete sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Die (Fach)Behörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (Hinweis Erkenntnisse vom
  5. Juli 2007, 2006/05/0221, vom
  6. Februar 2007, 2005/05/0290, und vom
  7. Juni 1999, 96/07/0209, 0017). Vom EuGH wurde mit Urteil vom
  8. Februar 2015 in der Rechtssache C- 531/13, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., die vorliegende Aufschlussbohrung als eine Tiefbohrung im Sinne von Anhang römisch zwei Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337 qualifiziert. Daran knüpft der EuGH die Verpflichtung der "zuständigen nationalen Behörden" zur besonderen Prüfung der Frage, "ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang römisch drei der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist u.a. zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen". Eine solche Prüfung hat die Behörde im Rahmen der Prüfung ihrer Zuständigkeit nicht vorgenommen, sondern stattdessen das gegenständliche Vorhaben sogleich nach MinroG 1999 genehmigt. Damit belastete sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2011/04/0178 B
  9. September 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0531
  10. Februar 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.