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{'item': '2015/04/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2015 Geschäftszahl2015/04/0002 RechtssatzDer VwGH hat es bei der Verwendung eines Grundstückes zur Freizeitnutzung sowie zur Erholung und somit bei einem, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt auf diesem Grundstück, als nicht von vornherein ausgeschlossen erachtet, dass der Eigentümer im Rahmen solcher Aufenthalte auf seinem Grundstück als Folge des Betriebes der Betriebsanlage gefährdet oder unzumutbar belästigt werden könnte und daher die Bejahung der Nachbarstellung des Betroffenen in einem solchen Fall als rechtmäßig erkannt (Hinweis E vom

  1. Februar 2005, 2002/04/0191). Nichts anderes liegt im Beschwerdefall vor: Die Bfin hat vorgebracht, sie halte sich in regelmäßigen Abständen vorübergehend zur Durchführung näher bezeichneter "Hausmeistertätigkeiten" (Rasenmähen, Jäten, Heckenschneiden und Schneeräumen im Winter) auf ihren Grundstücken auf. Auch im Rahmen dieser, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalte ist es nicht ausgeschlossen, dass sie als Folge des Betriebes der Betriebsanlage gefährdet oder unzumutbar belästigt werden könnte. Daher ist ihre Nachbarstellung nach § 75 Abs. 2 GewO 1994 zu bejahen und ist sie - neben der Geltendmachung der Gefährdung ihres Eigentums - grundsätzlich legitimiert, Einwendungen nach § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 erheben. Die Bfin gehört somit der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 an und erfüllt "die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung'" im Sinne dieser Richtlinie. Daraus folgt, dass sie nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Gruber" die Möglichkeit haben muss, die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten" (Rn. 44).Der VwGH hat es bei der Verwendung eines Grundstückes zur Freizeitnutzung sowie zur Erholung und somit bei einem, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt auf diesem Grundstück, als nicht von vornherein ausgeschlossen erachtet, dass der Eigentümer im Rahmen solcher Aufenthalte auf seinem Grundstück als Folge des Betriebes der Betriebsanlage gefährdet oder unzumutbar belästigt werden könnte und daher die Bejahung der Nachbarstellung des Betroffenen in einem solchen Fall als rechtmäßig erkannt (Hinweis E vom
  2. Februar 2005, 2002/04/0191). Nichts anderes liegt im Beschwerdefall vor: Die Bfin hat vorgebracht, sie halte sich in regelmäßigen Abständen vorübergehend zur Durchführung näher bezeichneter "Hausmeistertätigkeiten" (Rasenmähen, Jäten, Heckenschneiden und Schneeräumen im Winter) auf ihren Grundstücken auf. Auch im Rahmen dieser, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalte ist es nicht ausgeschlossen, dass sie als Folge des Betriebes der Betriebsanlage gefährdet oder unzumutbar belästigt werden könnte. Daher ist ihre Nachbarstellung nach Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 zu bejahen und ist sie - neben der Geltendmachung der Gefährdung ihres Eigentums - grundsätzlich legitimiert, Einwendungen nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 erheben. Die Bfin gehört somit der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 an und erfüllt "die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung'" im Sinne dieser Richtlinie. Daraus folgt, dass sie nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Gruber" die Möglichkeit haben muss, die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten" (Rn. 44). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2012/04/0040 B
  3. Oktober 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0570 B
  4. April 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.