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{'item': '2015/04/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.07.2015 Geschäftszahl2015/04/0003 RechtssatzIm vorliegenden Fall sind die bf Parteien Nachbarn im Sinn des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG

  1. Im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 kam ihnen keine Parteistellung zu. Allerdings kommt ihnen - vergleichbar mit den Nachbarn im gewerberechtlichenIm vorliegenden Fall sind die bf Parteien Nachbarn im Sinn des Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG
  2. Im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 kam ihnen keine Parteistellung zu. Allerdings kommt ihnen - vergleichbar mit den Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren - im Rahmen ihrer Parteistellung im MinroG-Verfahren ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu und sie können mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen. Damit erfüllen sie ebenfalls als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses (im Sinn des Art. 11 der RL 2011/92/EU), um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können. Die im E vom
  3. Juni 2015, 2015/04/0002 im Zusammenhang mit einem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren angestellten Überlegungen sind somit hinsichtlich der bf Parteien (nicht hingegen hinsichtlich der bf Standortgemeinde, der im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung zukam und der somit die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides entgegengehalten werden kann) - auf den vorliegenden, eine Genehmigung nach dem MinroG 1999 betreffenden Fall übertragbar.Betriebsanlagengenehmigungsverfahren - im Rahmen ihrer Parteistellung im MinroG-Verfahren ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu und sie können mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen. Damit erfüllen sie ebenfalls als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses (im Sinn des Artikel 11, der RL 2011/92/EU), um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können. Die im E vom
  4. Juni 2015, 2015/04/0002 im Zusammenhang mit einem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren angestellten Überlegungen sind somit hinsichtlich der bf Parteien (nicht hingegen hinsichtlich der bf Standortgemeinde, der im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung zukam und der somit die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides entgegengehalten werden kann) - auf den vorliegenden, eine Genehmigung nach dem MinroG 1999 betreffenden Fall übertragbar. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2012/04/0040 B
  5. Oktober 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0570 B
  6. April 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.