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{'item': '2015/04/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.2016 Geschäftszahl2015/04/0004 RechtssatzDer EuGH hat im Urteil C-166/14, vom

  1. November 2015, die innerstaatliche Regelung, nach der die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen eines vergaberechtlichen Verstoßes von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das Vergabeverfahren mangels vorheriger Bekanntgabe rechtswidrig war, und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit binnen einer sechsmonatigen, absoluten Ausschlussfrist gestellt werden muss, als mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht in Einklang stehend angesehen. Die Unionsrechtswidrigkeit resultiert somit aus der Verknüpfung der Regelung des § 341 Abs. 2 BVergG 2006 mit derjenigen des § 332 Abs. 3 BVergG
  2. In seiner Begründung verweist der EuGH ausdrücklich darauf, dass Art. 2 Abs. 6 der Rechtsmittelrichtlinie einer Bestimmung des nationalen Rechts wie § 341 Abs. 2 BVergG 2006, nach dem die Feststellung eines dort erwähnten vergaberechtlichen Verstoßes Voraussetzung für die Erhebung einer Schadensersatzklage ist, nicht entgegensteht. Jedoch birgt die Sechsmonatsfrist - so der EuGH - in Fällen, in denen es an einer ausdrücklichen Bekanntmachung fehlt, die Gefahr, dass eine geschädigte Person nicht die für eine etwaige Klage notwendigen Informationen sammeln kann. Die Verdrängung dieser Sechsmonatsfrist (als Voraussetzung für die Einbringung eines Feststellungsantrags und damit mittelbar für die Erhebung einer Schadensersatzklage) würde den Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz jedenfalls beseitigen.Der EuGH hat im Urteil C-166/14, vom
  3. November 2015, die innerstaatliche Regelung, nach der die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen eines vergaberechtlichen Verstoßes von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das Vergabeverfahren mangels vorheriger Bekanntgabe rechtswidrig war, und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit binnen einer sechsmonatigen, absoluten Ausschlussfrist gestellt werden muss, als mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht in Einklang stehend angesehen. Die Unionsrechtswidrigkeit resultiert somit aus der Verknüpfung der Regelung des Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006 mit derjenigen des Paragraph 332, Absatz 3, BVergG
  4. In seiner Begründung verweist der EuGH ausdrücklich darauf, dass Artikel 2, Absatz 6, der Rechtsmittelrichtlinie einer Bestimmung des nationalen Rechts wie Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006, nach dem die Feststellung eines dort erwähnten vergaberechtlichen Verstoßes Voraussetzung für die Erhebung einer Schadensersatzklage ist, nicht entgegensteht. Jedoch birgt die Sechsmonatsfrist - so der EuGH - in Fällen, in denen es an einer ausdrücklichen Bekanntmachung fehlt, die Gefahr, dass eine geschädigte Person nicht die für eine etwaige Klage notwendigen Informationen sammeln kann. Die Verdrängung dieser Sechsmonatsfrist (als Voraussetzung für die Einbringung eines Feststellungsantrags und damit mittelbar für die Erhebung einer Schadensersatzklage) würde den Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz jedenfalls beseitigen. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2011/04/0121 B
  5. März 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62014CJ0166 B
  6. November 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.