RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.2016 Geschäftszahl2015/04/0004 RechtssatzIm Hinblick auf die dem BVergG 2006 zugrunde liegenden Wertungsentscheidungen wird nicht übersehen, dass mit § 332 Abs. 3 BVergG 2006 den Erläuterungen zufolge (RV 327 BlgNR
- GP, 35) die - der Rechtssicherheit dienende - Grundregel des Art. 2f Abs. 1 lit. b der Rechtsmittelrichtlinie bewusst umgesetzt werden sollte. Allerdings steht einer Verdrängung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 341 Abs. 2 BVergG 2006 entgegen, dass mit dieser Bestimmung nach den Erläuterungen nicht nur einer übermäßigen Arbeitsbelastung der ordentlichen Gerichte vorgebeugt (RV 927 BlgNR
- GP, 71; AB 1118 BlgNR
- GP, 67), sondern auch -Im Hinblick auf die dem BVergG 2006 zugrunde liegenden Wertungsentscheidungen wird nicht übersehen, dass mit Paragraph 332, Absatz 3, BVergG 2006 den Erläuterungen zufolge Regierungsvorlage 327 BlgNR
- GP, 35) die - der Rechtssicherheit dienende - Grundregel des Artikel 2 f, Absatz eins, Litera b, der Rechtsmittelrichtlinie bewusst umgesetzt werden sollte. Allerdings steht einer Verdrängung der Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006 entgegen, dass mit dieser Bestimmung nach den Erläuterungen nicht nur einer übermäßigen Arbeitsbelastung der ordentlichen Gerichte vorgebeugt Regierungsvorlage 927 BlgNR
- GP, 71; Ausschussbericht 1118 BlgNR
- GP, 67), sondern auch - ebenfalls im Interesse der Rechtssicherheit - die Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen hintangehalten werden sollte (so im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen RV 1171 BlgNR
- GP, 146, wo auch von der zwingenden Durchführung eines Feststellungsverfahrens vor der Vergabekontrollbehörde als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage die Rede ist). Ausgehend davon wird nach Auffassung des VwGH durch eine Verdrängung der in § 332 Abs. 3 BVergG 2006 vorgesehenen sechsmonatigen absoluten Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge in das System des BVergG 2006 weniger eingegriffen als durch eine Verdrängung der - die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten betreffende - Zulässigkeitsvoraussetzung für Schadenersatzklagen des § 341 Abs. 2 BVergG
- ebenfalls im Interesse der Rechtssicherheit - die Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen hintangehalten werden sollte (so im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen Regierungsvorlage 1171 BlgNR
- GP, 146, wo auch von der zwingenden Durchführung eines Feststellungsverfahrens vor der Vergabekontrollbehörde als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage die Rede ist). Ausgehend davon wird nach Auffassung des VwGH durch eine Verdrängung der in Paragraph 332, Absatz 3, BVergG 2006 vorgesehenen sechsmonatigen absoluten Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge in das System des BVergG 2006 weniger eingegriffen als durch eine Verdrängung der - die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten betreffende - Zulässigkeitsvoraussetzung für Schadenersatzklagen des Paragraph 341, Absatz 2, BVergG
- BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2011/04/0121 B
- März 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62014CJ0166 B
- November 2015 Besprechung in: RPA 4/2016, S 204 - 210;RPA 4 aus 2016,, S 204 - 210;