← Österreich

{'item': 'Ro 2015/04/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlRo 2015/04/0011 RechtssatzNach der Definition des § 4 Z 7 DSG 2000 ist eine Datenanwendung die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte, die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind. Der Zweck der vorliegenden Datenanwendung (insgesamt) ist darauf gerichtet, im Anlassfall Personen identifizieren zu können und somit personenbezogene Daten zu verarbeiten (siehe zum Gesamtzweck der Datenanwendung, zu dessen Erreichung die einzelnen Schritte gesetzt werden, als verbindendes Element die Erläuterungen RV 1613 BlgNR

  1. GP, 38). Die einzelnen Schritte sind in ihrem Ablauf logisch miteinander verknüpft. So setzt die dauerhafte Speicherung einzelner Abschnitte der Aufnahme bei Eintreten eines Anlassfalles die zumindest vorübergehende Abspeicherung für eine (wenn auch kurze) Zeitspanne voraus. Umgekehrt dient die "Zwischenlagerung" dem einzigen Zweck, eine dauerhafte Speicherung von Bilddaten über einen bestimmten (zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Speicherung teilweise in der Vergangenheit liegenden) Zeitraum zu ermöglichen. Ausgehend davon erscheint es nicht möglich, zwei voneinander abzugrenzende Anwendungen bzw. Datenarten zu konstruieren, die hinsichtlich der Anwendbarkeit des DSG 2000 unterschiedlich zu beurteilen wären. Dass die gegenständliche Datenanwendung in ihrer Gesamtheit vom VwG als Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen wurde, ist daher nicht zu beanstanden.Nach der Definition des Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 ist eine Datenanwendung die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte, die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind. Der Zweck der vorliegenden Datenanwendung (insgesamt) ist darauf gerichtet, im Anlassfall Personen identifizieren zu können und somit personenbezogene Daten zu verarbeiten (siehe zum Gesamtzweck der Datenanwendung, zu dessen Erreichung die einzelnen Schritte gesetzt werden, als verbindendes Element die Erläuterungen Regierungsvorlage 1613 BlgNR
  2. GP, 38). Die einzelnen Schritte sind in ihrem Ablauf logisch miteinander verknüpft. So setzt die dauerhafte Speicherung einzelner Abschnitte der Aufnahme bei Eintreten eines Anlassfalles die zumindest vorübergehende Abspeicherung für eine (wenn auch kurze) Zeitspanne voraus. Umgekehrt dient die "Zwischenlagerung" dem einzigen Zweck, eine dauerhafte Speicherung von Bilddaten über einen bestimmten (zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Speicherung teilweise in der Vergangenheit liegenden) Zeitraum zu ermöglichen. Ausgehend davon erscheint es nicht möglich, zwei voneinander abzugrenzende Anwendungen bzw. Datenarten zu konstruieren, die hinsichtlich der Anwendbarkeit des DSG 2000 unterschiedlich zu beurteilen wären. Dass die gegenständliche Datenanwendung in ihrer Gesamtheit vom VwG als Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen wurde, ist daher nicht zu beanstanden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040011.J02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.