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{'item': 'Ro 2015/04/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlRo 2015/04/0011 RechtssatzDie Definition der Videoüberwachung knüpft an die Feststellung von Ereignissen an, die ihrerseits ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person "betreffen". Es wird somit nicht darauf abgestellt, was von den Bilddaten erfasst wird, sondern dass ein bestimmtes Objekt (eine bestimmte Person) von der Überwachung betroffen ist. Vorliegend betreffen die Ereignisse, die überwacht werden sollen, jedenfalls das Fahrzeug des Revisionswerbers. Dass die Ereignisse nicht in einem räumlich fix abgegrenzten Gebiet stattfinden, vermag an der Anwendbarkeit der §§ 50a ff DSG 2000 nichts zu ändern. Die Einführung dieser Sonderbestimmungen erfolgte nach den Erläuterungen deshalb, weil die Regelungen des DSG 2000 von "klassischen" Datenanwendungen ausgehen und dies für Videoüberwachungen häufig Schwierigkeiten bereitete (RV 472 BlgNR

  1. GP, 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Überwachung einer sich ändernden Umgebung von einem beweglichen Objekt aus nicht diesen Bestimmungen unterliegen solle, finden sich darin nicht. Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass für die Videoüberwachung hinsichtlich der zulässigen Zwecke und der Interessenabwägungen eine - gegenüber einer "klassischen" Datenanwendung - einschränkendere Regelung besteht (siehe RV 472 BlgNR
  2. GP, 18) und es nicht sachlich gerechtfertigt erscheint, die Überwachung aus beweglichen Objekten (bei der die Gefahr, unbeteiligte Dritte zu erfassen, noch größer ist) dem allgemeinen Regime des DSG 2000 zu unterwerfen.Die Definition der Videoüberwachung knüpft an die Feststellung von Ereignissen an, die ihrerseits ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person "betreffen". Es wird somit nicht darauf abgestellt, was von den Bilddaten erfasst wird, sondern dass ein bestimmtes Objekt (eine bestimmte Person) von der Überwachung betroffen ist. Vorliegend betreffen die Ereignisse, die überwacht werden sollen, jedenfalls das Fahrzeug des Revisionswerbers. Dass die Ereignisse nicht in einem räumlich fix abgegrenzten Gebiet stattfinden, vermag an der Anwendbarkeit der Paragraphen 50 a, ff DSG 2000 nichts zu ändern. Die Einführung dieser Sonderbestimmungen erfolgte nach den Erläuterungen deshalb, weil die Regelungen des DSG 2000 von "klassischen" Datenanwendungen ausgehen und dies für Videoüberwachungen häufig Schwierigkeiten bereitete Regierungsvorlage 472 BlgNR
  3. GP, 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Überwachung einer sich ändernden Umgebung von einem beweglichen Objekt aus nicht diesen Bestimmungen unterliegen solle, finden sich darin nicht. Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass für die Videoüberwachung hinsichtlich der zulässigen Zwecke und der Interessenabwägungen eine - gegenüber einer "klassischen" Datenanwendung - einschränkendere Regelung besteht (siehe Regierungsvorlage 472 BlgNR
  4. GP, 18) und es nicht sachlich gerechtfertigt erscheint, die Überwachung aus beweglichen Objekten (bei der die Gefahr, unbeteiligte Dritte zu erfassen, noch größer ist) dem allgemeinen Regime des DSG 2000 zu unterwerfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040011.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.