RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlRo 2015/04/0011 RechtssatzNach den Erläuterungen zur Regelung der Videoüberwachung in Abschnitt 9a des DSG 2000 (RV 472 BlgNR
- GP, 17) setzt die "rechtliche Befugnis" im Sinn des auch für Videoüberwachungen geltenden § 7 Abs. 1 DSG 2000 bei den "privaten" Überwachungstatbeständen nach § 50a Abs. 4 DSG 2000 ein privatrechtliches Rechtsverhältnis des Auftraggebers zum überwachten Objekt oder zur überwachten Person voraus. Zwar sprechen die Erläuterungen (RV 472 BlgNR
- GP, 18) zu § 50a Abs. 4 DSG 2000 davon, dass Videoüberwachung im öffentlichen Raum grundsätzlich den Sicherheitsbehörden vorbehalten ist. Eine Videoüberwachung durch Private ist in diesem Zusammenhang aber ausnahmsweise "bei der Überwachung einer besonders gefährdeten Person" oder "im Randbereich zum beschränkt öffentlichen Raum, zB wegen Verkehrssicherungspflichten, möglich". In den Erläuterungen zur SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004 (RV 643 BlgNR
- GP, 4 f), mit der eine einheitliche Regelung zur Videoüberwachung an bestimmten öffentlichen Orten durch die Sicherheitsbehörden geschaffen wurde, heißt es, dass die Videoüberwachung öffentlicher Orte für Private innerhalb der im DSG 2000 vorgesehenen Grenzen erlaubt - und somit nicht generell unzulässig - ist. In den sogenannten "Erlaubnistatbeständen" (siehe zu diesem Begriff die RV 472 BlgNR
- GP, 18) der Abs. 3 und 4 des § 50a DSG 2000 sind die Fälle geregelt, in denen die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen von Betroffenen durch eine Videoüberwachung nicht verletzt werden. Diese Tatbestände betreffen zumindest auch (siehe etwa § 50a Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 Z 1 und 2 DSG 2000) Überwachung im öffentlichen Raum.Nach den Erläuterungen zur Regelung der Videoüberwachung in Abschnitt 9a des DSG 2000 Regierungsvorlage 472 BlgNR
- GP, 17) setzt die "rechtliche Befugnis" im Sinn des auch für Videoüberwachungen geltenden Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 bei den "privaten" Überwachungstatbeständen nach Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG 2000 ein privatrechtliches Rechtsverhältnis des Auftraggebers zum überwachten Objekt oder zur überwachten Person voraus. Zwar sprechen die Erläuterungen Regierungsvorlage 472 BlgNR
- GP, 18) zu Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG 2000 davon, dass Videoüberwachung im öffentlichen Raum grundsätzlich den Sicherheitsbehörden vorbehalten ist. Eine Videoüberwachung durch Private ist in diesem Zusammenhang aber ausnahmsweise "bei der Überwachung einer besonders gefährdeten Person" oder "im Randbereich zum beschränkt öffentlichen Raum, zB wegen Verkehrssicherungspflichten, möglich". In den Erläuterungen zur SPG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, Regierungsvorlage 643 BlgNR
- GP, 4 f), mit der eine einheitliche Regelung zur Videoüberwachung an bestimmten öffentlichen Orten durch die Sicherheitsbehörden geschaffen wurde, heißt es, dass die Videoüberwachung öffentlicher Orte für Private innerhalb der im DSG 2000 vorgesehenen Grenzen erlaubt - und somit nicht generell unzulässig - ist. In den sogenannten "Erlaubnistatbeständen" (siehe zu diesem Begriff die Regierungsvorlage 472 BlgNR
- GP, 18) der Absatz 3 und 4 des Paragraph 50 a, DSG 2000 sind die Fälle geregelt, in denen die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen von Betroffenen durch eine Videoüberwachung nicht verletzt werden. Diese Tatbestände betreffen zumindest auch (siehe etwa Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 4, Ziffer eins und 2 DSG 2000) Überwachung im öffentlichen Raum. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040011.J07