RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.07.2015 GeschäftszahlRo 2015/04/0013 RechtssatzNichtstattgebung - vergaberechtliches Feststellungsverfahren - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (u.a.) den Anträgen der Mitbeteiligten auf Feststellung, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zur Vergabe näher bezeichneter Leistungen und die Zuschlagserteilung an die Revisionswerberin ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung jeweils rechtswidrig war, stattgegeben. Der Vertrag der Auftraggeberin mit der Revisionswerberin wurde insoweit aufgehoben, als Leistungen noch ausständig oder noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem Fall, in dem die Aufhebung eines abgeschlossenen Vertrages durch die Vergabekontrollbehörde bekämpft wurde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hätte, dass der aufgehobene Vertrag wieder dem Rechtsbestand angehört. Durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung würde daher eine Fortführung der Vertragsdurchführung und damit - zumal im vorliegenden Fall eine Rückabwicklung der vertragsgegenständlichen Leistungen weder ersichtlich ist noch vorgebracht wurde - eine endgültige Entscheidung ermöglicht, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (vgl. die hg. Beschlüsse vom
- Juni 2011, AW 2011/04/0023, und vom
- Dezember 2013, AW 2013/04/0048, beide mwN). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - vergaberechtliches Feststellungsverfahren - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (u.a.) den Anträgen der Mitbeteiligten auf Feststellung, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zur Vergabe näher bezeichneter Leistungen und die Zuschlagserteilung an die Revisionswerberin ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung jeweils rechtswidrig war, stattgegeben. Der Vertrag der Auftraggeberin mit der Revisionswerberin wurde insoweit aufgehoben, als Leistungen noch ausständig oder noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem Fall, in dem die Aufhebung eines abgeschlossenen Vertrages durch die Vergabekontrollbehörde bekämpft wurde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hätte, dass der aufgehobene Vertrag wieder dem Rechtsbestand angehört. Durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung würde daher eine Fortführung der Vertragsdurchführung und damit - zumal im vorliegenden Fall eine Rückabwicklung der vertragsgegenständlichen Leistungen weder ersichtlich ist noch vorgebracht wurde - eine endgültige Entscheidung ermöglicht, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen vergleiche die hg. Beschlüsse vom
- Juni 2011, AW 2011/04/0023, und vom
- Dezember 2013, AW 2013/04/0048, beide mwN). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.