RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlRa 2015/04/0013 RechtssatzIn Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Änderungsvorbehalten hat es der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend vom Urteil des EuGH in der Rechtssache C-549/14 (Finn Frogne) - für maßgeblich erachtet, ob die Auftragsunterlagen (die Bedingungen des bereits geschlossenen Vertrages) die Befugnis des öffentlichen Auftraggebers vorsehen, bestimmte Bedingungen nach der Auftragsvergabe anzupassen, und auch die Modalitäten regeln, nach denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. VwGH 15.3.2017, Ra 2016/04/0064). Der VwGH schließt aus der vom EuGH vorgenommenen Umschreibung dieser Befugnis ("bestimmten Bedingungen", "certaines conditions" bzw. "certain conditions"), dass eine Vertragsklausel, die eine Befugnis zur nachträglichen Anpassung des abgeschlossenen Vertrages beinhaltet, die anzupassenden Bedingungen des Vertrages entsprechend zu konkretisieren hat und in diesem Sinn eine Bestimmtheit aufweisen muss. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass der öffentliche Auftraggeber sich mit einer allgemein gehaltenen Vertragsklausel völlig unbeschränkt die Möglichkeit nachträglicher Änderungen einräumen kann. Dies würde zunächst den aus dem AEUV hervorgehenden Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der sich daraus ergebenden Transparenzpflicht widersprechen, auf die der EuGH im Urteil "Finn Frogne" hinweist (Rn. 34). Dafür spricht auch, dass der EuGH bei seiner Aussage, ein Vertrag kann wesentlich geändert werden, "wenn diese Änderung in den Bestimmungen des ursprünglichen Auftrags eingeplant war" (Rn. 30), auf seine Vorjudikatur im Urteil vom
- Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur, C-454/06, Rn. 37, 40, 60, 68 und 69, verweist. In diesem Urteil ging es um konkretisierte Bedingungen des Vertrages (eine vorgesehene Unterbeauftragung, die Umrechnung der Preise in Euro und die Anpassung einer Wertsicherungsklausel).In Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Änderungsvorbehalten hat es der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend vom Urteil des EuGH in der Rechtssache C-549/14 (Finn Frogne) - für maßgeblich erachtet, ob die Auftragsunterlagen (die Bedingungen des bereits geschlossenen Vertrages) die Befugnis des öffentlichen Auftraggebers vorsehen, bestimmte Bedingungen nach der Auftragsvergabe anzupassen, und auch die Modalitäten regeln, nach denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird vergleiche VwGH 15.3.2017, Ra 2016/04/0064). Der VwGH schließt aus der vom EuGH vorgenommenen Umschreibung dieser Befugnis ("bestimmten Bedingungen", "certaines conditions" bzw. "certain conditions"), dass eine Vertragsklausel, die eine Befugnis zur nachträglichen Anpassung des abgeschlossenen Vertrages beinhaltet, die anzupassenden Bedingungen des Vertrages entsprechend zu konkretisieren hat und in diesem Sinn eine Bestimmtheit aufweisen muss. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass der öffentliche Auftraggeber sich mit einer allgemein gehaltenen Vertragsklausel völlig unbeschränkt die Möglichkeit nachträglicher Änderungen einräumen kann. Dies würde zunächst den aus dem AEUV hervorgehenden Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der sich daraus ergebenden Transparenzpflicht widersprechen, auf die der EuGH im Urteil "Finn Frogne" hinweist (Rn. 34). Dafür spricht auch, dass der EuGH bei seiner Aussage, ein Vertrag kann wesentlich geändert werden, "wenn diese Änderung in den Bestimmungen des ursprünglichen Auftrags eingeplant war" (Rn. 30), auf seine Vorjudikatur im Urteil vom
- Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur, C-454/06, Rn. 37, 40, 60, 68 und 69, verweist. In diesem Urteil ging es um konkretisierte Bedingungen des Vertrages (eine vorgesehene Unterbeauftragung, die Umrechnung der Preise in Euro und die Anpassung einer Wertsicherungsklausel). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040013.L06