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{'item': 'Ro 2015/04/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlRo 2015/04/0018 RechtssatzDer VfGH hat zunächst zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 ausgesprochen, dass es verfassungsrechtlich bedenklich sei und auf eine unsachliche Ungleichbehandlung hinauslaufe, den Nachbarn Parteirechte auch in solchen Fällen vorzuenthalten, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben seien. Den Nachbarn komme daher ein rechtliches Interesse an einer Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens und damit in verfassungskonformer Interpretation des § 359b GewO 1994 eine auf diese Frage beschränkte Parteistellung zu (Hinweis E des VfGH vom

  1. März 2001, G 87/00, VfSlg. 16.103/2001). Dem folgend hat der VwGH eine eingeschränkte Parteistellung der Nachbarn in Verfahren nach § 359b GewO 1994 angenommen (Hinweis E vom
  2. November 2001, 2001/04/0199). Mittlerweile wurde auch die gesetzliche Regelung entsprechend angepasst. In seinem Erkenntnis vom
  3. März 2012, B 606/11, hat der VfGH diese Rechtsprechung zum Verfahren nach § 359b GewO 1994 auf Verfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 übertragen. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis hält der VwGH seine bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht, sondern geht nunmehr davon aus, dass Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen.Der VfGH hat zunächst zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 ausgesprochen, dass es verfassungsrechtlich bedenklich sei und auf eine unsachliche Ungleichbehandlung hinauslaufe, den Nachbarn Parteirechte auch in solchen Fällen vorzuenthalten, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben seien. Den Nachbarn komme daher ein rechtliches Interesse an einer Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens und damit in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 359 b, GewO 1994 eine auf diese Frage beschränkte Parteistellung zu (Hinweis E des VfGH vom
  4. März 2001, G 87/00, VfSlg. 16.103 aus 2001,). Dem folgend hat der VwGH eine eingeschränkte Parteistellung der Nachbarn in Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 angenommen (Hinweis E vom
  5. November 2001, 2001/04/0199). Mittlerweile wurde auch die gesetzliche Regelung entsprechend angepasst. In seinem Erkenntnis vom
  6. März 2012, B 606/11, hat der VfGH diese Rechtsprechung zum Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 auf Verfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 übertragen. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis hält der VwGH seine bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht, sondern geht nunmehr davon aus, dass Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.