RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2018 GeschäftszahlRa 2015/04/0060 RechtssatzAuch in einem Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung einer Vorinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 liegt noch kein Angebot des Antragstellers vor. Zudem lässt sich das vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ro 2014/04/0065 ins Treffen geführte Argument, dass bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung die Angebotsfrist auch dafür genutzt werden kann, die Erfüllung der Eignungsanforderungen erst herzustellen, auf den Fall der Anfechtung einer Vorinformation übertragen. Dieser zeitliche Aspekt fällt hier noch deutlicher ins Gewicht, weil bei der Prüfung, ob ein - die Vorinformation bekämpfender - Antragsteller die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 BVergG 2006 erfüllt und somit die Antragslegitimation vorliegt, zu berücksichtigen ist, dass die Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder die Direktvergabe gemäß Art. 7 Abs. 2 erster Satz Verordnung (EG) 1370/2007 frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Vorinformation erfolgen kann. Schließlich kommt hinzu, dass mit der Veröffentlichung der Vorinformation der Leistungsgegenstand noch nicht abschließend festgelegt ist. Die Vorabveröffentlichung dient in erster Linie dazu, dass Verkehrsunternehmen prüfen können, ob sie am Auftrag interessiert sind und sich gegebenenfalls darum bewerben wollen (vgl. Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder/Fehling, VO (EG) 1370/2007
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.