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{'item': 'Ra 2015/04/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlRa 2015/04/0084 RechtssatzDie Revisionswerberin hat in ihrem Nachprüfungsantrag im Zuge der Darlegung der verletzten Rechte ausgeführt, dass sie bei einer rechtskonformen Angebotsprüfung den Zuschlag hätte erhalten müssen, weil das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre, und sie hat die Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes der Zuschlagsempfängerin (unter anderem) damit begründet, dass diese keine rahmenlosen Photovoltaikmodule angeboten habe. Ausgehend davon war das in weiterer Folge erstattete Vorbringen zur fehlenden Zertifizierung der von der Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkte als im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte gemäß (fallbezogen:) § 14 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 5 Slbg LVergKG 2007 liegend anzusehen. Innerhalb der geltend gemachten Beschwerdepunkte - und somit auch hinsichtlich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (hier: nach § 23 Abs. 1 Z 6 Slbg LVergKG 2007) - ist auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen (Hinweis Erkenntnisse vom

  1. Jänner 2014, 2012/04/0124, 0125 und 2013/04/0040, vom
  2. Jänner 2011, 2006/04/0200, sowie vom
  3. November 2003, 2003/04/0069; diese - wenn auch zu anderen vergabegesetzlichen Grundlagen ergangene und die Zeit vor Einführung der VwG betreffende - Rechtsprechung ist sowohl auf das hier maßgebliche Slbg LVergKG 2007 als auch auf die nunmehr zuständigen VwG übertragbar).Die Revisionswerberin hat in ihrem Nachprüfungsantrag im Zuge der Darlegung der verletzten Rechte ausgeführt, dass sie bei einer rechtskonformen Angebotsprüfung den Zuschlag hätte erhalten müssen, weil das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre, und sie hat die Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes der Zuschlagsempfängerin (unter anderem) damit begründet, dass diese keine rahmenlosen Photovoltaikmodule angeboten habe. Ausgehend davon war das in weiterer Folge erstattete Vorbringen zur fehlenden Zertifizierung der von der Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkte als im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte gemäß (fallbezogen:) Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, Slbg LVergKG 2007 liegend anzusehen. Innerhalb der geltend gemachten Beschwerdepunkte - und somit auch hinsichtlich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (hier: nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg LVergKG 2007) - ist auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen (Hinweis Erkenntnisse vom
  4. Jänner 2014, 2012/04/0124, 0125 und 2013/04/0040, vom
  5. Jänner 2011, 2006/04/0200, sowie vom
  6. November 2003, 2003/04/0069; diese - wenn auch zu anderen vergabegesetzlichen Grundlagen ergangene und die Zeit vor Einführung der VwG betreffende - Rechtsprechung ist sowohl auf das hier maßgebliche Slbg LVergKG 2007 als auch auf die nunmehr zuständigen VwG übertragbar).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.