RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlRa 2015/04/0087 RechtssatzNach der Rechtsprechung des VfGH ist die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten durch Eingriffe einer staatlichen Behörde wegen des Gesetzesvorbehalts des § 1 Abs. 2 DSG 2000 nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen notwendig sind und ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist (vgl. VfSlg. 18.643/2008). Die Grundkonstruktion des Eingriffsvorbehalts des § 1 Abs. 2 DSG 2000 geht somit davon aus, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Auftraggeber festzulegen, zu konkretisieren und zu begrenzen hat (vgl. VfGH 29.11.2017, G 223/2016). § 1 Abs. 2 DSG 2000 gilt allerdings nur für Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz durch staatliche Behörden. Damit sind an den Determinierungsgrad solcher gesetzlichen Befugnisse zugunsten privater Auftraggeber von Verfassung wegen geringere Anforderungen zu stellen. Da die generalklauselartige Ermächtigung in § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 den Anforderungen an - mit der Verfassung in Einklang stehende - Grundrechtseingriffe staatlicher Behörde somit nicht entsprechen würde, ist im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen, dass diese Bestimmung keinen Rechtfertigungstatbestand für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bildet.Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten durch Eingriffe einer staatlichen Behörde wegen des Gesetzesvorbehalts des Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Gründen notwendig sind und ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist vergleiche VfSlg. 18.643 aus 2008,). Die Grundkonstruktion des Eingriffsvorbehalts des Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 geht somit davon aus, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Auftraggeber festzulegen, zu konkretisieren und zu begrenzen hat vergleiche VfGH 29.11.2017, G 223 aus 2016,). Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 gilt allerdings nur für Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz durch staatliche Behörden. Damit sind an den Determinierungsgrad solcher gesetzlichen Befugnisse zugunsten privater Auftraggeber von Verfassung wegen geringere Anforderungen zu stellen. Da die generalklauselartige Ermächtigung in Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, DSG 2000 den Anforderungen an - mit der Verfassung in Einklang stehende - Grundrechtseingriffe staatlicher Behörde somit nicht entsprechen würde, ist im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen, dass diese Bestimmung keinen Rechtfertigungstatbestand für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bildet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040087.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.