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{'item': 'Ro 2015/05/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlRo 2015/05/0001 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 dritter Satz Wr BauO ist, wenn bei der Schaffung (u.a.) von Bauplätzen selbständig nicht bebaubare Restflächen (Ergänzungsflächen), die nicht zur Baureifgestaltung anderer Grundstücke vorbehalten werden müssen, bestehen bleiben, der Antragsteller (Abteilungswerber) verpflichtet, diese Ergänzungsflächen in seine beabsichtigten Bauplätze einzubeziehen. Während etwa in § 16 Abs. 1 erster Satz Wr BauO (hinsichtlich der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes) sowohl von der Schaffung als auch von der Veränderung von Bauplätzen - welche beiden Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. bewilligungspflichtig sind - die Rede ist, stellt somit § 16 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. insoweit lediglich auf die Schaffung eines Bauplatzes, nicht jedoch auch auf eine Veränderung eines bereits bestehenden Bauplatzes ab. Dem Landesgesetzgeber kann angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. auch den Anwendungsfall der Veränderung eines Bauplatzes einbeziehen wollte, zeigt doch gerade die Unterscheidung zwischen "Schaffung" und "Veränderung" (eines Bauplatzes) in der mit § 16 leg. cit. eng zusammenhängenden Anordnung des § 13 Abs. 1 leg. cit., dass der Gesetzgeber mit diesen beiden Ausdrücken Unterschiedliches gemeint hat. Auch die Materialien zur Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. Nr. 18, mit der § 16 Wr BauO idF GBlW Nr. 33/1936 novelliert wurde und die zu § 16 Abs. 1 dritter und vierter Satz Wr BauO in der für die vorliegende Beurteilung anzuwendenden Fassung im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen getroffen wurden, legen kein anderes Auslegungsergebnis in Bezug auf diese Gesetzesbestimmung nahe.Nach dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz Wr BauO ist, wenn bei der Schaffung (u.a.) von Bauplätzen selbständig nicht bebaubare Restflächen (Ergänzungsflächen), die nicht zur Baureifgestaltung anderer Grundstücke vorbehalten werden müssen, bestehen bleiben, der Antragsteller (Abteilungswerber) verpflichtet, diese Ergänzungsflächen in seine beabsichtigten Bauplätze einzubeziehen. Während etwa in Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz Wr BauO (hinsichtlich der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes) sowohl von der Schaffung als auch von der Veränderung von Bauplätzen - welche beiden Maßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und b leg. cit. bewilligungspflichtig sind - die Rede ist, stellt somit Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz leg. cit. insoweit lediglich auf die Schaffung eines Bauplatzes, nicht jedoch auch auf eine Veränderung eines bereits bestehenden Bauplatzes ab. Dem Landesgesetzgeber kann angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung nicht unterstellt werden, dass er in Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz leg. cit. auch den Anwendungsfall der Veränderung eines Bauplatzes einbeziehen wollte, zeigt doch gerade die Unterscheidung zwischen "Schaffung" und "Veränderung" (eines Bauplatzes) in der mit Paragraph 16, leg. cit. eng zusammenhängenden Anordnung des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit., dass der Gesetzgeber mit diesen beiden Ausdrücken Unterschiedliches gemeint hat. Auch die Materialien zur Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. Nr. 18, mit der Paragraph 16, Wr BauO in der Fassung GBlW Nr. 33 aus 1936, novelliert wurde und die zu Paragraph 16, Absatz eins, dritter und vierter Satz Wr BauO in der für die vorliegende Beurteilung anzuwendenden Fassung im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen getroffen wurden, legen kein anderes Auslegungsergebnis in Bezug auf diese Gesetzesbestimmung nahe.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.