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{'item': 'Ro 2015/05/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlRo 2015/05/0021 RechtssatzDer Nachbar kann die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe nur hinsichtlich der ihm zugewandten Front des Gebäudes erfolgreich geltend machen, weil die Regelungen über die Gebäudehöhe im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 nur in Bezug auf diese Gebäudefront, nicht jedoch auch hinsichtlich der seinem Grundstück nicht zugewandten Gebäudefronten seinem Interesse als Nachbarn dienen (Hinweis E vom

  1. Jänner 2016, 2012/05/0210). In gleicher Weise kann das Gebot einer gekuppelten Bauweise in Bezug auf das Nachbargrundstück, an dessen Grenze anzubauen ist, den Eigentümer dieses Nachbargrundstückes konkret in seinen Rechten berühren. Es sollen damit an dieser Grundgrenze "Fensterprobleme" für den Fall des Bauens auf diesen beiden Grundstücken vermieden werden (Hinweis E vom
  2. Juli 1989, 87/05/0082). Ist hingegen an eine gemeinsame Grundstücksgrenze nach dem Bebauungsplan, der für das Baugrundstück eine gekuppelte Bauweise festlegt, nicht anzubauen, dann hat der Eigentümer dieses Nachbargrundstückes einen Anspruch darauf, dass das projektierte Gebäude nicht an seiner Grundstücksgrenze errichtet und somit ein Abstand des Gebäudes zu dieser Grenze eingehalten wird. Daraus ergibt sich für diesen Nachbarn jedoch nicht, welches konkrete Ausmaß der Abstand haben muss. Vielmehr ist dieses Ausmaß des beim Neubau eines Gebäudes zu den Nachbargrundgrenzen einzuhaltenden Mindestabstandes - soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt - durch § 40 und § 41 OÖ BauTG 2013 bestimmt.Der Nachbar kann die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe nur hinsichtlich der ihm zugewandten Front des Gebäudes erfolgreich geltend machen, weil die Regelungen über die Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 nur in Bezug auf diese Gebäudefront, nicht jedoch auch hinsichtlich der seinem Grundstück nicht zugewandten Gebäudefronten seinem Interesse als Nachbarn dienen (Hinweis E vom
  3. Jänner 2016, 2012/05/0210). In gleicher Weise kann das Gebot einer gekuppelten Bauweise in Bezug auf das Nachbargrundstück, an dessen Grenze anzubauen ist, den Eigentümer dieses Nachbargrundstückes konkret in seinen Rechten berühren. Es sollen damit an dieser Grundgrenze "Fensterprobleme" für den Fall des Bauens auf diesen beiden Grundstücken vermieden werden (Hinweis E vom
  4. Juli 1989, 87/05/0082). Ist hingegen an eine gemeinsame Grundstücksgrenze nach dem Bebauungsplan, der für das Baugrundstück eine gekuppelte Bauweise festlegt, nicht anzubauen, dann hat der Eigentümer dieses Nachbargrundstückes einen Anspruch darauf, dass das projektierte Gebäude nicht an seiner Grundstücksgrenze errichtet und somit ein Abstand des Gebäudes zu dieser Grenze eingehalten wird. Daraus ergibt sich für diesen Nachbarn jedoch nicht, welches konkrete Ausmaß der Abstand haben muss. Vielmehr ist dieses Ausmaß des beim Neubau eines Gebäudes zu den Nachbargrundgrenzen einzuhaltenden Mindestabstandes - soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt - durch Paragraph 40 und Paragraph 41, OÖ BauTG 2013 bestimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050021.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.