RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlRo 2015/05/0023 RechtssatzDie für das Bestehen einer Einmündungsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG maßgebliche Voraussetzung, dass der betreffende Bauplatz oder das Baulos vom bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 20 Meter entfernt ist, war bereits in der Stammfassung des Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG, LGBl. Nr. 22/1955, enthalten. Die Erläuterungen zu diesem Gesetz (Beilage Nr. 288/1955) führen in Bezug auf § 2 Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG aus, dass eine Einmündungsverpflichtung über andere Liegenschaften hinweg unzweckmäßig wäre, da derlei Anlagen erfahrungsgemäß vielfach die Quelle wirtschaftlicher Streitigkeiten bildeten. Die Einräumung öffentlich-rechtlicher Leitungsrechte über Nachbargrund könne schwerlich gerechtfertigt werden. Weiters wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 2/1970 (Beilage Nr. 39/1969), mit welcher das Ausmaß der für die Einmündungsverpflichtung maßgeblichen Entfernung auf 30 m erhöht wurde, auf die in Wien bereits bestehenden bzw. geplanten Straßen von mehr als 40 m Breite Bezug genommen und dargelegt, dass in dem Fall, dass der Kanal am Straßenrand verlegt werde, eine Anschlussverpflichtung nur für die an dieser Straßenseite gelegenen Anrainer bestehe, während bei einer Verlegung in der Straßenmitte für die an solchen Straßen gelegenen Liegenschaften überhaupt keine Anschlussverpflichtung bestehe. Auf die grundbuchsrechtliche Gestaltung der Straße, insbesondere auf den Umstand, dass diese allenfalls in mehrere Grundstücke unterteilt sein könne, wurde dabei nicht Bedacht genommen.Die für das Bestehen einer Einmündungsverpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG maßgebliche Voraussetzung, dass der betreffende Bauplatz oder das Baulos vom bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 20 Meter entfernt ist, war bereits in der Stammfassung des Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1955,, enthalten. Die Erläuterungen zu diesem Gesetz (Beilage Nr. 288 aus 1955,) führen in Bezug auf Paragraph 2, Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG aus, dass eine Einmündungsverpflichtung über andere Liegenschaften hinweg unzweckmäßig wäre, da derlei Anlagen erfahrungsgemäß vielfach die Quelle wirtschaftlicher Streitigkeiten bildeten. Die Einräumung öffentlich-rechtlicher Leitungsrechte über Nachbargrund könne schwerlich gerechtfertigt werden. Weiters wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, (Beilage Nr. 39 aus 1969,), mit welcher das Ausmaß der für die Einmündungsverpflichtung maßgeblichen Entfernung auf 30 m erhöht wurde, auf die in Wien bereits bestehenden bzw. geplanten Straßen von mehr als 40 m Breite Bezug genommen und dargelegt, dass in dem Fall, dass der Kanal am Straßenrand verlegt werde, eine Anschlussverpflichtung nur für die an dieser Straßenseite gelegenen Anrainer bestehe, während bei einer Verlegung in der Straßenmitte für die an solchen Straßen gelegenen Liegenschaften überhaupt keine Anschlussverpflichtung bestehe. Auf die grundbuchsrechtliche Gestaltung der Straße, insbesondere auf den Umstand, dass diese allenfalls in mehrere Grundstücke unterteilt sein könne, wurde dabei nicht Bedacht genommen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.