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{'item': 'Ra 2015/05/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2017 GeschäftszahlRa 2015/05/0043 RechtssatzDas VwG hatte die Frage zu klären, ob durch das Bauvorhaben der Revisionswerber die in § 30 Abs. 7 OÖ ROG 1994 enthaltene Begrenzung der Verwendung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden für Wohnzwecke auf höchstens vier Wohneinheiten überschritten wird, wobei der Inhalt des Begriffes Wohneinheit zu ermitteln und für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben anzuwenden war. Es handelt sich dabei um eine komplexe Rechtsfrage im Sinn der Judikatur des EGMR. Zwar konnte sich das VwG dabei auf ein - zu einer den Begriff Wohneinheit enthaltenden Bestimmung eines Bebauungsplanes ergangenes - E des VwGH vom 30.4.2013, 2010/05/0094, stützen, wobei es jedoch im Rahmen der Verwendung dieses Begriffes in bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen darüber hinaus als entscheidend erachtet hat, dass eine Wohnung/Wohneinheit nur der Aufnahme eines einzelnen Haushaltes diene. Dazu kommt, dass die in Rede stehenden Rechtsfragen erstmals durch das VwG behandelt bzw. gewürdigt wurden. Die Baubehörden hatten ihre von den Revisionswerbern bekämpfte Abweisung des Bauansuchens darauf gestützt, dass der laut Lokalaugenschein bestehende tatsächliche Zustand dem Gesetz widerspreche. Vor diesem Hintergrund kann fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass das VwG im Hinblick auf die erforderliche Auslegung des Begriffes Wohneinheit in § 30 Abs. 7 OÖ ROG 1994 Rechtsfragen zu entscheiden hatte, die nicht übermäßig komplex sind, weshalb auf Grund des Art. 6 MRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten war.Das VwG hatte die Frage zu klären, ob durch das Bauvorhaben der Revisionswerber die in Paragraph 30, Absatz 7, OÖ ROG 1994 enthaltene Begrenzung der Verwendung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden für Wohnzwecke auf höchstens vier Wohneinheiten überschritten wird, wobei der Inhalt des Begriffes Wohneinheit zu ermitteln und für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben anzuwenden war. Es handelt sich dabei um eine komplexe Rechtsfrage im Sinn der Judikatur des EGMR. Zwar konnte sich das VwG dabei auf ein - zu einer den Begriff Wohneinheit enthaltenden Bestimmung eines Bebauungsplanes ergangenes - E des VwGH vom 30.4.2013, 2010/05/0094, stützen, wobei es jedoch im Rahmen der Verwendung dieses Begriffes in bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen darüber hinaus als entscheidend erachtet hat, dass eine Wohnung/Wohneinheit nur der Aufnahme eines einzelnen Haushaltes diene. Dazu kommt, dass die in Rede stehenden Rechtsfragen erstmals durch das VwG behandelt bzw. gewürdigt wurden. Die Baubehörden hatten ihre von den Revisionswerbern bekämpfte Abweisung des Bauansuchens darauf gestützt, dass der laut Lokalaugenschein bestehende tatsächliche Zustand dem Gesetz widerspreche. Vor diesem Hintergrund kann fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass das VwG im Hinblick auf die erforderliche Auslegung des Begriffes Wohneinheit in Paragraph 30, Absatz 7, OÖ ROG 1994 Rechtsfragen zu entscheiden hatte, die nicht übermäßig komplex sind, weshalb auf Grund des Artikel 6, MRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050043.L06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.