RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlRa 2015/05/0051 RechtssatzGemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach § 48 leg. cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63 leg. cit.) ergeben, nicht eingeräumt (Hinweis E vom
- September 2015, 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN). Gemäß § 63 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996 ist die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung, und zwar (Z 1) für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen, festzulegen. Diese Mindestanzahl wird in § 155 (Abs. 1 Z 1) der - unter anderem aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen - NÖ BauTV 1997 für Wohngebäude mit 1 Stellplatz für je 1 Wohnung festgesetzt. Zwar darf gemäß § 69 Abs. 2 Z 10 NÖ BauO 1996 in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 NÖ BauO 1996 festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (§ 63 Abs. 1 NÖ BauO 1996), sondern um eine vom Gemeinderat gemäß § 72 Abs. 3 NÖ BauO 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergibt sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge "im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 nur dann vorliegt, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in § 155 NÖ BauTV 1997 gemäß § 63 Abs. 1 NÖ BauO 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasst, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten wird, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen von Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 erfasst worden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach Paragraph 48, leg. cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63, leg. cit.) ergeben, nicht eingeräumt (Hinweis E vom
- September 2015, 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN). Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996 ist die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung, und zwar (Ziffer eins,) für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen, festzulegen. Diese Mindestanzahl wird in Paragraph 155, (Absatz eins, Ziffer eins,) der - unter anderem aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen - NÖ BauTV 1997 für Wohngebäude mit 1 Stellplatz für je 1 Wohnung festgesetzt. Zwar darf gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ BauO 1996 in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BauO 1996 festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BauO 1996), sondern um eine vom Gemeinderat gemäß Paragraph 72, Absatz 3, NÖ BauO 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergibt sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge "im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 nur dann vorliegt, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in Paragraph 155, NÖ BauTV 1997 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BauO 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasst, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten wird, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen von Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 erfasst worden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050051.L02