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{'item': 'Ra 2015/05/0091'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlRa 2015/05/0091 RechtssatzWurde mit Berichtigungsbeschluss lediglich der im Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses getroffene Ausspruch über die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision berichtigt, wurde dadurch der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des berichtigten Erkenntnisses nicht in der Weise geändert, dass erst durch die Berichtigung die in der nunmehr erhobenen Revision behauptete Rechtsverletzung im Hinblick auf die im Spruchpunkt I. ausgesprochene Erteilung der Gebrauchserlaubnis in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre. Vielmehr blieben die zu Spruchpunkt I. getroffene Entscheidung über das Bewilligungsansuchen und die dazu ergangene Begründung des VwG von der Berichtigung des Spruchpunktes II. völlig unberührt. Der Revisionswerber konnte somit bereits ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses die damit getroffene Entscheidung über das Bewilligungsansuchen mit (ordentlicher) Revision bekämpfen. Dabei hat nach der hg. Judikatur (Hinweis B vom

  1. Februar 2015, Ro 2014/05/0097, mwN) ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die genannte Berichtigung von Spruchpunkt II. hatte somit keinen Einfluss auf die mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf Spruchpunkt I. in Gang gesetzte Revisionsfrist.Wurde mit Berichtigungsbeschluss lediglich der im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses getroffene Ausspruch über die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision berichtigt, wurde dadurch der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des berichtigten Erkenntnisses nicht in der Weise geändert, dass erst durch die Berichtigung die in der nunmehr erhobenen Revision behauptete Rechtsverletzung im Hinblick auf die im Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Erteilung der Gebrauchserlaubnis in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre. Vielmehr blieben die zu Spruchpunkt römisch eins. getroffene Entscheidung über das Bewilligungsansuchen und die dazu ergangene Begründung des VwG von der Berichtigung des Spruchpunktes römisch zwei. völlig unberührt. Der Revisionswerber konnte somit bereits ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses die damit getroffene Entscheidung über das Bewilligungsansuchen mit (ordentlicher) Revision bekämpfen. Dabei hat nach der hg. Judikatur (Hinweis B vom
  2. Februar 2015, Ro 2014/05/0097, mwN) ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die genannte Berichtigung von Spruchpunkt römisch zwei. hatte somit keinen Einfluss auf die mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. in Gang gesetzte Revisionsfrist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.