RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.08.2018 GeschäftszahlRo 2015/06/0011 Rechtssatz§ 8a Slbg BauPolG 1997, LGBl. Nr. 40/1997 (Wiederverlautbarung) in der Fassung LGBl. Nr. 40/2003, ist mit § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995 insofern vergleichbar, als er ebenfalls eine Fallfrist für die Erhebung von nachträglichen Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme normiert und für denjenigen Nachbarn gilt, der seine Parteistellung nicht verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist. In dem nachfolgend zitierten Erkenntnis befand der VwGH die Auffassung des dortigen Beschwerdeführers (es war dies der Nachbar), § 8a Slbg BauPolG 1997 könne nicht im Fall einer nachträglichen Baubewilligung anwendbar sein, weil es nicht anginge, dass die mit dem (notwendigerweise vor der Erteilung der Baubewilligung liegenden) Zeitpunkt des Beginnes der Bauarbeiten laufende 6-Monatsfrist möglicherweise schon abgelaufen wäre, bevor die nachträgliche Baubewilligung noch überhaupt erteilt werde, für zutreffend und sprach aus, dass § 8a leg. cit. im Fall einer nachträglichen Baubewilligung nicht anwendbar sei. Wenn der Gesetzgeber diesen Fall hätte erfassen wollen, hätte er dies im Gesetz entsprechend zum Ausdruck bringen müssen (vgl. VwGH 1.4.2008, 2007/06/0300; sowie daran anschließend VwGH 8.6.2011, 2009/06/0193, mwN). Auch wenn in § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995 zusätzlich zur Salzburger Regelung, die auf den tatsächlichen Baubeginn abstellt, die Kenntnis einer bewilligungspflichten Nutzungsänderung berücksichtigt wird, ist diese Norm nicht anders auszulegen.Paragraph 8 a, Slbg BauPolG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, (Wiederverlautbarung) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2003,, ist mit Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 insofern vergleichbar, als er ebenfalls eine Fallfrist für die Erhebung von nachträglichen Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme normiert und für denjenigen Nachbarn gilt, der seine Parteistellung nicht verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist. In dem nachfolgend zitierten Erkenntnis befand der VwGH die Auffassung des dortigen Beschwerdeführers (es war dies der Nachbar), Paragraph 8 a, Slbg BauPolG 1997 könne nicht im Fall einer nachträglichen Baubewilligung anwendbar sein, weil es nicht anginge, dass die mit dem (notwendigerweise vor der Erteilung der Baubewilligung liegenden) Zeitpunkt des Beginnes der Bauarbeiten laufende 6-Monatsfrist möglicherweise schon abgelaufen wäre, bevor die nachträgliche Baubewilligung noch überhaupt erteilt werde, für zutreffend und sprach aus, dass Paragraph 8 a, leg. cit. im Fall einer nachträglichen Baubewilligung nicht anwendbar sei. Wenn der Gesetzgeber diesen Fall hätte erfassen wollen, hätte er dies im Gesetz entsprechend zum Ausdruck bringen müssen vergleiche VwGH 1.4.2008, 2007/06/0300; sowie daran anschließend VwGH 8.6.2011, 2009/06/0193, mwN). Auch wenn in Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 zusätzlich zur Salzburger Regelung, die auf den tatsächlichen Baubeginn abstellt, die Kenntnis einer bewilligungspflichten Nutzungsänderung berücksichtigt wird, ist diese Norm nicht anders auszulegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060011.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.