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{'item': 'Ra 2015/06/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.05.2015 GeschäftszahlRa 2015/06/0038 RechtssatzStattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Der Antragsteller führt aus, durch das Bauvorhaben würde ein unwiederbringlicher Schaden an seinem Eigentum entstehen. Baurechtlich ist festzuhalten, dass gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1994 der Nachweis des Eigentums oder des Baurechts an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück erforderlich ist oder gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 leg. cit. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist. Zur Frage des Vorliegens seiner Zustimmung hat der Grundeigentümer auch Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2010/06/0008). Die Erteilung einer Baubewilligung scheidet daher aus, wenn es nicht entsprechende Nachweise gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2015, Zl. 2013/06/0018). Im vorliegenden Revisionsfall ist es strittig, ob eine Beeinträchtigung des Eigentums des Revisionswerbers durch die Bauführung erfolgt. Eine Zustimmung des Revisionswerbers dazu liegt nicht vor. Mit der Frage des Grenzverlaufes unter dem Aspekt des - auch baurechtlich ohne Zustimmung rechtswidrigen - Eingriffes in das Eigentumsrecht des Revisionswerbers hat sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht auseinandergesetzt. Es kann daher im gegenständlichen Provisorialverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung auch nicht angenommen werden, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes des Revisionswerbers geprüft hätte und von diesen Prüfergebnissen ausgegangen werden könnte (vgl. hingegen z.B. den hg. Beschluss vom
  3. Jänner 2014, Zl. AW 2013/06/0064). Im Hinblick auf den unverhältnismäßigen Nachteil, der den Revisionswerber im Fall einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme seines Eigentums durch die gegenständlichen Baumaßnahmen treffen würde, war daher dem nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellten Antrag des Revisionswerbers stattzugeben (vgl. den hg. Beschluss vom
  4. November 2006, Zl. AW 2006/07/0027).Stattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Der Antragsteller führt aus, durch das Bauvorhaben würde ein unwiederbringlicher Schaden an seinem Eigentum entstehen. Baurechtlich ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, des Steiermärkischen Baugesetzes 1994 der Nachweis des Eigentums oder des Baurechts an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück erforderlich ist oder gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist. Zur Frage des Vorliegens seiner Zustimmung hat der Grundeigentümer auch Parteistellung im Baubewilligungsverfahren vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Oktober 2011, Zl. 2010/06/0008). Die Erteilung einer Baubewilligung scheidet daher aus, wenn es nicht entsprechende Nachweise gibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. März 2015, Zl. 2013/06/0018). Im vorliegenden Revisionsfall ist es strittig, ob eine Beeinträchtigung des Eigentums des Revisionswerbers durch die Bauführung erfolgt. Eine Zustimmung des Revisionswerbers dazu liegt nicht vor. Mit der Frage des Grenzverlaufes unter dem Aspekt des - auch baurechtlich ohne Zustimmung rechtswidrigen - Eingriffes in das Eigentumsrecht des Revisionswerbers hat sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht auseinandergesetzt. Es kann daher im gegenständlichen Provisorialverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung auch nicht angenommen werden, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes des Revisionswerbers geprüft hätte und von diesen Prüfergebnissen ausgegangen werden könnte vergleiche hingegen z.B. den hg. Beschluss vom
  7. Jänner 2014, Zl. AW 2013/06/0064). Im Hinblick auf den unverhältnismäßigen Nachteil, der den Revisionswerber im Fall einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme seines Eigentums durch die gegenständlichen Baumaßnahmen treffen würde, war daher dem nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Antrag des Revisionswerbers stattzugeben vergleiche den hg. Beschluss vom
  8. November 2006, Zl. AW 2006/07/0027).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.