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{'item': 'Ra 2015/06/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlRa 2015/06/0048 RechtssatzIn der vorliegenden (außerordentlichen) Revision der Gemeinde, behauptet diese die Verletzung "formal" im Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens und "materiell" im Recht auf Selbstverwaltung. Abgesehen davon, dass die revisionswerbende Gemeinde nicht in dem geltend gemachten Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt werden konnte, weil es ein derartiges Recht nicht gibt (vgl. dazu aus der bisherigen Judikatur des VwGH zum Beschwerdepunkt etwa den B vom

  1. Dezember 2010, 2010/16/0202 bis 0204, mwN; zur Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur des VwGH zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes vgl. den B vom
  2. November 2014, Ro 2014/07/0097), kommt der revisionswerbenden Gemeinde aus den in den Beschlüssen vom
  3. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom
  4. April 2015, Ro 2014/17/0144, genannten Gründen keine Revisionslegitimation zu: Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Gemeindevorstand als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Gemeindebehörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen könnte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann. Weder ist fallspezifisch die Revisionslegitimation aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet.In der vorliegenden (außerordentlichen) Revision der Gemeinde, behauptet diese die Verletzung "formal" im Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens und "materiell" im Recht auf Selbstverwaltung. Abgesehen davon, dass die revisionswerbende Gemeinde nicht in dem geltend gemachten Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt werden konnte, weil es ein derartiges Recht nicht gibt vergleiche dazu aus der bisherigen Judikatur des VwGH zum Beschwerdepunkt etwa den B vom
  5. Dezember 2010, 2010/16/0202 bis 0204, mwN; zur Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur des VwGH zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes vergleiche den B vom
  6. November 2014, Ro 2014/07/0097), kommt der revisionswerbenden Gemeinde aus den in den Beschlüssen vom
  7. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom
  8. April 2015, Ro 2014/17/0144, genannten Gründen keine Revisionslegitimation zu: Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen. Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Gemeindevorstand als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Gemeindebehörde, die nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen könnte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann. Weder ist fallspezifisch die Revisionslegitimation aufgrund einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/06/0053 B
  9. Juni 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.