RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlRa 2015/06/0107 RechtssatzStattgebung - Nichtigerklärung einer Baubewilligung - Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde einer anderen mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für ein Krematorium erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft erklärte diesen Bescheid gemäß § 33 Z 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 iVm § 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 lit. h des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan für nichtig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufgehoben. Dagegen erhob diese Bezirkshauptmannschaft Revision und begründete ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, dass eine neuerliche Behebung der Baubewilligung im fortgesetzten Verfahren unter Umständen gar nicht mehr möglich sei, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die in § 20 Abs. 6 Burgenländisches Raumplanungsgesetz normierte Frist von zwei Jahren abgelaufen sein sollte. Die mitbeteiligte Bauwerberin machte in Rahmen einer Stellungnahme ein Interesse an der ehestmöglichen Konsumation der Baubewilligung sowie öffentliche Interessen and er Bestattung von Leichen geltend. Demgegenüber verfolgt die Antragstellerin die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Flächenwidmungsplanes. Nachdem die gesetzlichen Bestimmungen des § 33 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 und des § 20 Abs. 6 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zeitliche Befristungen der Nichtigerklärung regeln, ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese gesetzlichen Befristungen auch in den Fällen des § 91 Abs. 1 Z 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, die auf die einschlägigen gesetzlichen Normen verweist, zum Tragen kommen, wobei - anders als etwa bei Baubeginns- und Bauvollendungsfristen nach § 19 des Burgenländischen Baugesetzes idF LGBl. Nr. 53/2008 - keine Unterbrechung des Fristenlaufes während höchstgerichtlicher Verfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus macht die Antragstellerin zutreffend geltend, dass bei der im Falle der Nichtigerklärung vorzunehmenden Ermessensausübung auch die Tatsache, dass eine Baulichkeit bereits faktisch steht, eine Rolle spielen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- April 2012, Zl. 2011/06/0213). Die von der Antragstellerin zu wahrenden öffentlichen Interessen wären somit im Ergebnis durch das Risiko ihrer Nichtdurchsetzbarkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. den hg. Beschluss vom
- März 2010, Zl. AW 2009/16/0082). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochten Erkenntnisses für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.Stattgebung - Nichtigerklärung einer Baubewilligung - Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde einer anderen mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für ein Krematorium erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft erklärte diesen Bescheid gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz 3, Litera h, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan für nichtig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufgehoben. Dagegen erhob diese Bezirkshauptmannschaft Revision und begründete ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, dass eine neuerliche Behebung der Baubewilligung im fortgesetzten Verfahren unter Umständen gar nicht mehr möglich sei, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die in Paragraph 20, Absatz 6, Burgenländisches Raumplanungsgesetz normierte Frist von zwei Jahren abgelaufen sein sollte. Die mitbeteiligte Bauwerberin machte in Rahmen einer Stellungnahme ein Interesse an der ehestmöglichen Konsumation der Baubewilligung sowie öffentliche Interessen and er Bestattung von Leichen geltend. Demgegenüber verfolgt die Antragstellerin die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Flächenwidmungsplanes. Nachdem die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 33, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 und des Paragraph 20, Absatz 6, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zeitliche Befristungen der Nichtigerklärung regeln, ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese gesetzlichen Befristungen auch in den Fällen des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 4, der Burgenländischen Gemeindeordnung, die auf die einschlägigen gesetzlichen Normen verweist, zum Tragen kommen, wobei - anders als etwa bei Baubeginns- und Bauvollendungsfristen nach Paragraph 19, des Burgenländischen Baugesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008, - keine Unterbrechung des Fristenlaufes während höchstgerichtlicher Verfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus macht die Antragstellerin zutreffend geltend, dass bei der im Falle der Nichtigerklärung vorzunehmenden Ermessensausübung auch die Tatsache, dass eine Baulichkeit bereits faktisch steht, eine Rolle spielen kann vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- April 2012, Zl. 2011/06/0213). Die von der Antragstellerin zu wahrenden öffentlichen Interessen wären somit im Ergebnis durch das Risiko ihrer Nichtdurchsetzbarkeit erheblich beeinträchtigt vergleiche den hg. Beschluss vom
- März 2010, Zl. AW 2009/16/0082). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochten Erkenntnisses für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.