← Österreich

{'item': 'Ra 2015/07/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlRa 2015/07/0013 RechtssatzDie in § 6 VwGVG 2014 genannten Organe, darunter auch die Mitglieder des VwG, haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Die zu § 7 AVG ergangene Rechtsprechung erweist sich daher in Bezug auf das Verständnis des § 6 VwGVG 2014 als einschlägig. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vorliegt, ist demnach maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. E

  1. März 2012, 2009/10/0167; E
  2. April 2014, 2013/09/0049). Im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt, die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden (vgl. Urteil EGMR
  3. Dezember 2005, Kyprianou, 73797/01). In subjektiver Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Richters dann anzunehmen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (vgl. Urteile EGMR
  4. August 1996, Ferrantelli and Santangelo gegen Italien, Reports 1996-III;
  5. September 1999, Buscemi gegen Italien, 29569/95;
  6. November 2002, Lavents gegen Lettland, 58442/00). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. E
  7. Juni 2009, 2007/07/0050).Die in Paragraph 6, VwGVG 2014 genannten Organe, darunter auch die Mitglieder des VwG, haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Die zu Paragraph 7, AVG ergangene Rechtsprechung erweist sich daher in Bezug auf das Verständnis des Paragraph 6, VwGVG 2014 als einschlägig. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vorliegt, ist demnach maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche E
  8. März 2012, 2009/10/0167; E
  9. April 2014, 2013/09/0049). Im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt, die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden vergleiche Urteil EGMR
  10. Dezember 2005, Kyprianou, 73797/01). In subjektiver Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Richters dann anzunehmen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat vergleiche Urteile EGMR
  11. August 1996, Ferrantelli and Santangelo gegen Italien, Reports 1996-III;
  12. September 1999, Buscemi gegen Italien, 29569/95;
  13. November 2002, Lavents gegen Lettland, 58442/00). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche E
  14. Juni 2009, 2007/07/0050). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/07/0015 B
  15. Februar 2015 Ra 2015/07/0016 B
  16. Februar 2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.