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{'item': 'Ra 2015/07/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.08.2015 GeschäftszahlRa 2015/07/0019 RechtssatzNichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz - Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, wurde zu Gunsten von Grundstücken der mitbeteiligten Partei ein näher beschriebenes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht über näher bezeichnete Grundstücke der revisionswerbenden Parteien eingeräumt. Mit dem angefochtenen Beschluss des LVwG Kärnten wurde der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Agrarbehörde zurückverwiesen. Die Erlassung eines Ersatzbescheides brächte keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbenden Parteien mit sich. Überdies wäre auch der Ersatzbescheid, der gegebenenfalls nach der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ergehen wird, seinerseits wieder bekämpfbar (vgl. zu diesem Aspekt den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2013, AW 2013/07/0037). Angesichts dessen sind die von den revisionswerbenden Parteien unter Hinweis auf die der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Beschluss überbundene Rechtsansicht angestellten Mutmaßungen betreffend eine mögliche Bringungsrechtseinräumung über ihre Grundstücke einschließlich der in diesem Fall von ihnen auf ihren Grundstücken hinzunehmenden "allfällige(

  1. n)bauliche(
  2. n)Adaptierungen" und damit über den Inhalt der Entscheidung der belangten Behörde im fortzusetzenden Verfahren nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen.Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz - Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, wurde zu Gunsten von Grundstücken der mitbeteiligten Partei ein näher beschriebenes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht über näher bezeichnete Grundstücke der revisionswerbenden Parteien eingeräumt. Mit dem angefochtenen Beschluss des LVwG Kärnten wurde der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Agrarbehörde zurückverwiesen. Die Erlassung eines Ersatzbescheides brächte keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbenden Parteien mit sich. Überdies wäre auch der Ersatzbescheid, der gegebenenfalls nach der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ergehen wird, seinerseits wieder bekämpfbar vergleiche zu diesem Aspekt den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2013, AW 2013/07/0037). Angesichts dessen sind die von den revisionswerbenden Parteien unter Hinweis auf die der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Beschluss überbundene Rechtsansicht angestellten Mutmaßungen betreffend eine mögliche Bringungsrechtseinräumung über ihre Grundstücke einschließlich der in diesem Fall von ihnen auf ihren Grundstücken hinzunehmenden "allfällige(
  3. n)bauliche(
  4. n)Adaptierungen" und damit über den Inhalt der Entscheidung der belangten Behörde im fortzusetzenden Verfahren nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.