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{'item': 'Ro 2015/07/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlRo 2015/07/0019 RechtssatzNach § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 kann ua der "in Betracht kommende Beitragsschuldner" einen Feststellungsantrag stellen. Wer dies ist, ergibt sich aus § 4 AlSAG

  1. § 4 Z 2 ALSAG 1989 weist keine Ergänzungsbedürftigkeit auf, zumal § 4 Z 3 AlSAG 1989 als Auffangtatbestand jedenfalls einen Beitragsschuldner bestimmt. Daher besteht kein Grund zur Annahme, dass der Bestimmung des § 4 Z 2 AlSAG 1989 seit dem Inkrafttreten der Novelle zum AlSAG, BGBl. I Nr. 103/2013, ein anderer Inhalt als bisher zuzuschreiben ist. Dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung des § 3 Abs. 1 Z 4 AlSAG 1989 auf eine Anpassung des § 4 Z 2 AlSAG 1989 verzichtet hat und seinen bisherigen Inhalt unverändert ließ. Aus diesem Grund ist die bestehende Rechtsprechung zum Verständnis des § 4 Z 2 AlSAG 1989 vor der genannten Novelle nach wie vor anwendbar. So ist insbesondere das damalige rechtliche Verständnis des Begriffs "Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes" - diese Umschreibung fand sich auch in § 3 Abs. 1 Z 4 AlSAG 1989 in der Fassung vor der genannten Novelle - weiterhin relevant. Demnach ist dafür unverändert die Tätigkeit ausschlaggebend, zu deren unmittelbaren Zweck die Verbringung der Abfälle erfolgt ("erste Tätigkeit"); auf eine nachfolgende, in weiterer (unbestimmter) Zukunft liegende Tätigkeit kommt es hingegen nicht an.Nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 kann ua der "in Betracht kommende Beitragsschuldner" einen Feststellungsantrag stellen. Wer dies ist, ergibt sich aus Paragraph 4, AlSAG
  2. Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG 1989 weist keine Ergänzungsbedürftigkeit auf, zumal Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG 1989 als Auffangtatbestand jedenfalls einen Beitragsschuldner bestimmt. Daher besteht kein Grund zur Annahme, dass der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG 1989 seit dem Inkrafttreten der Novelle zum AlSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, ein anderer Inhalt als bisher zuzuschreiben ist. Dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG 1989 auf eine Anpassung des Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG 1989 verzichtet hat und seinen bisherigen Inhalt unverändert ließ. Aus diesem Grund ist die bestehende Rechtsprechung zum Verständnis des Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG 1989 vor der genannten Novelle nach wie vor anwendbar. So ist insbesondere das damalige rechtliche Verständnis des Begriffs "Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes" - diese Umschreibung fand sich auch in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG 1989 in der Fassung vor der genannten Novelle - weiterhin relevant. Demnach ist dafür unverändert die Tätigkeit ausschlaggebend, zu deren unmittelbaren Zweck die Verbringung der Abfälle erfolgt ("erste Tätigkeit"); auf eine nachfolgende, in weiterer (unbestimmter) Zukunft liegende Tätigkeit kommt es hingegen nicht an.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.