RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlRa 2015/07/0034 RechtssatzSelbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG 2014 zu vervollständigen sind (vgl. E
- September 2014, Ra 2014/08/0005; E
- März 2015, Ra 2014/09/0043). Allerdings ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das VwG erstmals die Ablöse der Einforstungsrechte in Grund und Boden als einzig sinnvolles Ergebnis des Einforstungsverfahrens ins Spiel brachte. Sowohl in Bezug auf die Bewertung der Einforstungsrechte und deren "Umrechnung" in eine geeignete Grundfläche als auch in Bezug auf die Suche nach einem geeigneten Ablösegrundstück gibt es demgemäß noch überhaupt keine zielführenden Ermittlungen. Es sind aber auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die belangte Behörde solche Ermittlungen absichtlich unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden, ging sie doch von der Notwendigkeit der Erlassung eines Einforstungsplanes (statt einer Ablöse in Grund) aus. Es liegt also genau der Fall vor, in dem nach der zitierten Rechtsprechung wegen der Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen sehr wohl in Betracht kommt (vgl. B
- Jänner 2015, Ra 2015/07/0001). Das VwG hat daher gegen seine Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, nicht verstoßen; ein Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH liegt nicht vor. Die Revision erweist sich in Bezug auf dieses Vorbringen daher nicht als zulässig.Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, VwGVG 2014 zu vervollständigen sind vergleiche E
- September 2014, Ra 2014/08/0005; E
- März 2015, Ra 2014/09/0043). Allerdings ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das VwG erstmals die Ablöse der Einforstungsrechte in Grund und Boden als einzig sinnvolles Ergebnis des Einforstungsverfahrens ins Spiel brachte. Sowohl in Bezug auf die Bewertung der Einforstungsrechte und deren "Umrechnung" in eine geeignete Grundfläche als auch in Bezug auf die Suche nach einem geeigneten Ablösegrundstück gibt es demgemäß noch überhaupt keine zielführenden Ermittlungen. Es sind aber auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die belangte Behörde solche Ermittlungen absichtlich unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden, ging sie doch von der Notwendigkeit der Erlassung eines Einforstungsplanes (statt einer Ablöse in Grund) aus. Es liegt also genau der Fall vor, in dem nach der zitierten Rechtsprechung wegen der Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen sehr wohl in Betracht kommt vergleiche B
- Jänner 2015, Ra 2015/07/0001). Das VwG hat daher gegen seine Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, nicht verstoßen; ein Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH liegt nicht vor. Die Revision erweist sich in Bezug auf dieses Vorbringen daher nicht als zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L02