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{'item': 'Ra 2015/07/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlRa 2015/07/0034 RechtssatzDas Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die im VwGVG 2014 nun nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Während § 66 Abs. 2 AVG die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG 2014 diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des VwGH - nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG 2014 übertragen werden können. Dazu zählt neben der Rückversetzung in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften Entscheidung auch die über die belangte Behörde hinausreichende Bindung an die rechtliche Beurteilung eines aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des VwG.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die im VwGVG 2014 nun nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Während Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG 2014 diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des VwGH - nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG 2014 übertragen werden können. Dazu zählt neben der Rückversetzung in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften Entscheidung auch die über die belangte Behörde hinausreichende Bindung an die rechtliche Beurteilung eines aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des VwG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.