RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlRa 2015/07/0034 RechtssatzBei der Prüfung der Ablöse kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. E
- Dezember 1996, 95/07/0024, arg.: "...Bei der Prüfung der Ablöse kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an vergleiche E
- Dezember 1996, 95/07/0024, arg.: "... kann ... im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass ein dauernder Ersatz für den Nutzholzbezug gegeben ist"), hervor. Dabei sind die räumliche (bezogen auf Grundflächen, Lage, Gebäude etc. der berechtigten und belasteten Liegenschaften), persönliche und rechtliche Situation bei der Einräumung des Einforstungsrechtes, dessen damaliger Zweck und wirtschaftliche Bedeutung sowie die Veränderungen all dieser Komponenten zB durch Zuerwerb von weiteren Liegenschaften ebenso zu berücksichtigen wie die derzeitige Situation der berechtigten Liegenschaft, aber auch des gesamten Betriebes. Dabei sind nicht allein die Veränderungen innerhalb der berechtigten Liegenschaft relevant, sondern ebenfalls die durch Flächenvermehrung (Besitzaufstockung) eintretenden Erweiterungen des Betriebsumfanges und der Eigenwaldausstattung. Sehr wohl kann es darauf ankommen, dass der Berechtigte auch im Besitz anderer Liegenschaften steht. Dieser Umstand kann demnach dazu führen, dass der Bedarf an einem Einforstungsrecht für die ursprünglich berechtigte Liegenschaft zwar nach wie vor besteht (ansonsten läge ja der Fall der Entbehrlichkeit nach § 34 Z 2 Stmk EinforstungsLG 1983 vor), dass dieser Bedarf aber zB aus einem hinzu gekommenen, ausreichend großen Eigenwald dauernd, somit langfristig gesichert, gedeckt werden kann.dauernder Ersatz für den Nutzholzbezug gegeben ist"), hervor. Dabei sind die räumliche (bezogen auf Grundflächen, Lage, Gebäude etc. der berechtigten und belasteten Liegenschaften), persönliche und rechtliche Situation bei der Einräumung des Einforstungsrechtes, dessen damaliger Zweck und wirtschaftliche Bedeutung sowie die Veränderungen all dieser Komponenten zB durch Zuerwerb von weiteren Liegenschaften ebenso zu berücksichtigen wie die derzeitige Situation der berechtigten Liegenschaft, aber auch des gesamten Betriebes. Dabei sind nicht allein die Veränderungen innerhalb der berechtigten Liegenschaft relevant, sondern ebenfalls die durch Flächenvermehrung (Besitzaufstockung) eintretenden Erweiterungen des Betriebsumfanges und der Eigenwaldausstattung. Sehr wohl kann es darauf ankommen, dass der Berechtigte auch im Besitz anderer Liegenschaften steht. Dieser Umstand kann demnach dazu führen, dass der Bedarf an einem Einforstungsrecht für die ursprünglich berechtigte Liegenschaft zwar nach wie vor besteht (ansonsten läge ja der Fall der Entbehrlichkeit nach Paragraph 34, Ziffer 2, Stmk EinforstungsLG 1983 vor), dass dieser Bedarf aber zB aus einem hinzu gekommenen, ausreichend großen Eigenwald dauernd, somit langfristig gesichert, gedeckt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L14