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{'item': 'Ra 2015/07/0055'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlRa 2015/07/0055 RechtssatzMit der Parteistellung einer Umweltorganisation in einem wasserrechtlichen Verfahren hat sich der EuGH im Urteil vom

  1. Dezember 2017, C-664/15, auseinandergesetzt. Die Umweltorganisation hätte nur dann ein Recht aus Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus auf Beteiligung am Bewilligungsverfahren, um dort einen etwaigen Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 2000/60 geltend zu machen, wenn das nationale Gericht zu dem Schluss gelangen sollte, dass das Vorhaben, um das es im Ausgangsverfahren geht, iSv Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieses Übereinkommens eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben könnte, insbesondere auf den Zustand der betreffenden Gewässer. Sollte das nationale Gericht hingegen zu dem Schluss gelangen, dass das Vorhaben, um das es im Ausgangsverfahren geht, keine erhebliche Auswirkung auf den Zustand der betreffenden Gewässer haben kann, stünde der Umweltorganisation nur das Recht auf Anfechtung gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus zu. Die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens hängt davon ab, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben iSv Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieses Übereinkommens eine "erhebliche Auswirkung" auf die Umwelt, hier auf den Zustand der betreffenden Gewässer, haben könnte. So wäre eine Beteiligung einer Umweltorganisation bereits im Bewilligungsverfahren vor der Behörde dann geboten, wenn das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine solche "erhebliche Auswirkung" auf die Umwelt haben könnte. Wenn dies nicht der Fall wäre, stünde der Umweltorganisation lediglich das Recht auf Anfechtung der behördlichen Entscheidung vor dem VwG zu.Mit der Parteistellung einer Umweltorganisation in einem wasserrechtlichen Verfahren hat sich der EuGH im Urteil vom
  2. Dezember 2017, C-664/15, auseinandergesetzt. Die Umweltorganisation hätte nur dann ein Recht aus Artikel 6, des Übereinkommens von Aarhus auf Beteiligung am Bewilligungsverfahren, um dort einen etwaigen Verstoß gegen Artikel 4, der Richtlinie 2000/60 geltend zu machen, wenn das nationale Gericht zu dem Schluss gelangen sollte, dass das Vorhaben, um das es im Ausgangsverfahren geht, iSv Artikel 6, Absatz eins, Buchst. b dieses Übereinkommens eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben könnte, insbesondere auf den Zustand der betreffenden Gewässer. Sollte das nationale Gericht hingegen zu dem Schluss gelangen, dass das Vorhaben, um das es im Ausgangsverfahren geht, keine erhebliche Auswirkung auf den Zustand der betreffenden Gewässer haben kann, stünde der Umweltorganisation nur das Recht auf Anfechtung gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus zu. Die Anwendung des Artikel 9, Absatz 2, oder Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens hängt davon ab, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben iSv Artikel 6, Absatz eins, Buchst. b dieses Übereinkommens eine "erhebliche Auswirkung" auf die Umwelt, hier auf den Zustand der betreffenden Gewässer, haben könnte. So wäre eine Beteiligung einer Umweltorganisation bereits im Bewilligungsverfahren vor der Behörde dann geboten, wenn das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine solche "erhebliche Auswirkung" auf die Umwelt haben könnte. Wenn dies nicht der Fall wäre, stünde der Umweltorganisation lediglich das Recht auf Anfechtung der behördlichen Entscheidung vor dem VwG zu. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2015/07/0055 B
  3. November 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0064 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070055.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.