RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/07/0123 RechtssatzDer Begriff der Umweltinformation umfasst nicht nur solche Daten, die zumindest in einem weiteren Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln stehen; dieser Begriff umfasst vielmehr auch Dokumente, die nicht mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängen (vgl. EuGH Urteil
- Juni 2003, Rs C-233/00, Kommission gegen Französische Republik). Daher besteht auch ein Zugriffsrecht auf Informationen über rein privatwirtschaftliches behördliches Handeln und private Tätigkeiten mit Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht. Auch die Herkunft der Informationen (öffentliche Stellung oder private Stellungnahme) ist daher für die Frage ihrer Zugänglichkeit unerheblich. Das Informationsrecht besteht sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch für solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden oder freiwillig vom Emittenten überlassen wurden. Ziel der begehrten Stellungnahme war es, dass sich die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf die sie betreffende Anzeige rechtfertigen, ihre Sichtweise darlegen und somit ihr Recht auf Parteiengehör im Verwaltungsstrafverfahren wahren konnte. Sie nahm damit umfangreich und mit Fotos und Urkunden belegt zum Vorwurf Stellung, sie habe unberechtigterweise im Moor Maßnahmen gesetzt, die die Umwelt beeinträchtigt. Bei der Verwaltungsbehörde waren daher durch den Inhalt dieser Stellungnahme Informationen in schriftlicher (und bei den Beilagen: in visueller) Form über Tätigkeiten vorhanden, die sich auf die Umweltbestandteile Wasser und natürliche Lebensräume wie Feuchtgebiete auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten, sowie allenfalls über Tätigkeiten zu deren Schutz. Auch die Art des Verfahrens, in dem diese Stellungnahme erstattet wurde, spricht nicht gegen ihre Qualifikation als Umweltinformation nach § 2 Z 3 UIG 1993 iVm § 2 Z 1 UIG 1993 bzw. des § 8 Z 3 iVm § 8 Z 1 des NÖ AuskunftsG 1988.Der Begriff der Umweltinformation umfasst nicht nur solche Daten, die zumindest in einem weiteren Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln stehen; dieser Begriff umfasst vielmehr auch Dokumente, die nicht mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängen vergleiche EuGH Urteil
- Juni 2003, Rs C-233/00, Kommission gegen Französische Republik). Daher besteht auch ein Zugriffsrecht auf Informationen über rein privatwirtschaftliches behördliches Handeln und private Tätigkeiten mit Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht. Auch die Herkunft der Informationen (öffentliche Stellung oder private Stellungnahme) ist daher für die Frage ihrer Zugänglichkeit unerheblich. Das Informationsrecht besteht sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch für solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden oder freiwillig vom Emittenten überlassen wurden. Ziel der begehrten Stellungnahme war es, dass sich die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf die sie betreffende Anzeige rechtfertigen, ihre Sichtweise darlegen und somit ihr Recht auf Parteiengehör im Verwaltungsstrafverfahren wahren konnte. Sie nahm damit umfangreich und mit Fotos und Urkunden belegt zum Vorwurf Stellung, sie habe unberechtigterweise im Moor Maßnahmen gesetzt, die die Umwelt beeinträchtigt. Bei der Verwaltungsbehörde waren daher durch den Inhalt dieser Stellungnahme Informationen in schriftlicher (und bei den Beilagen: in visueller) Form über Tätigkeiten vorhanden, die sich auf die Umweltbestandteile Wasser und natürliche Lebensräume wie Feuchtgebiete auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten, sowie allenfalls über Tätigkeiten zu deren Schutz. Auch die Art des Verfahrens, in dem diese Stellungnahme erstattet wurde, spricht nicht gegen ihre Qualifikation als Umweltinformation nach Paragraph 2, Ziffer 3, UIG 1993 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, UIG 1993 bzw. des Paragraph 8, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer eins, des NÖ AuskunftsG
- European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070123.L05