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{'item': 'Ra 2015/07/0123'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/07/0123 Rechtssatz§§ 12 NÖ AuskunftsG 1988 bzw. 6 UIG 1993 sehen gegen die Bekanntgabe von Umweltinformationen sprechende Ablehnungsgründe vor. So ist ua vor Mitteilung einer Umweltinformation zu prüfen, ob die Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen negative Auswirkungen auf eines der in § 6 Abs. 2 Z 1 bis 7 UIG 1993 normierten Schutzgüter hat. Bejahendenfalls ist eine Abwägung der Interessen an der Geheimhaltung der Informationen einerseits und ihrer Bekanntgabe andererseits vorzunehmen. § 6 Abs. 2 Z 7 UIG 1993 bzw. § 12 Abs. 2 Z 7 NÖ AuskunftsG 1988 normieren nun Ablehnungsgründe, welche dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienen. Hiervon sind vor allem jene Fälle betroffen, in denen bei Verwaltungsbehörden Anfragen betreffend Informationen einlangen, die Gegenstand laufender straf- und zivilgerichtlicher Verfahren sind. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung von solchen Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 MRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen wären etwa dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bildeten. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden.Paragraphen 12, NÖ AuskunftsG 1988 bzw. 6 UIG 1993 sehen gegen die Bekanntgabe von Umweltinformationen sprechende Ablehnungsgründe vor. So ist ua vor Mitteilung einer Umweltinformation zu prüfen, ob die Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen negative Auswirkungen auf eines der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 UIG 1993 normierten Schutzgüter hat. Bejahendenfalls ist eine Abwägung der Interessen an der Geheimhaltung der Informationen einerseits und ihrer Bekanntgabe andererseits vorzunehmen. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG 1993 bzw. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, NÖ AuskunftsG 1988 normieren nun Ablehnungsgründe, welche dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienen. Hiervon sind vor allem jene Fälle betroffen, in denen bei Verwaltungsbehörden Anfragen betreffend Informationen einlangen, die Gegenstand laufender straf- und zivilgerichtlicher Verfahren sind. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung von solchen Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6, MRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen wären etwa dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bildeten. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070123.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.