RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2015 GeschäftszahlRa 2015/07/0125 RechtssatzNach § 4 Abs. 5 Stmk KanalG 1988 ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang (abgesehen vom Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung) dann nicht möglich, wenn öffentliche Interessen geschädigt werden oder ein Nachteil für die Nachbarschaft entsteht. Das VwG brachte in diesem Zusammenhang die Schädigung öffentlicher Interessen der Gemeinde und öffentliche Interessen an einer sparsamen und zweckmäßigen wasserwirtschaftlichen Planung ins Spiel. Es berief sich zum einen auf die Bestimmungen der §§ 2a und 2b Abs. 4 Stmk KanalG 1988, die allerdings lediglich auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Abwasserplanes und auf dessen Inhalt Bezug nehmen. Aus dieser Verpflichtung der Gemeinde allein kann sich aber noch nicht ergeben, dass durch die Erteilung einer konkreten Ausnahme von der Anschlussverpflichtung für die verfahrensgegenständliche Anlage öffentliche Interessen geschädigt werden. Das VwG stützte sich in der Begründung des Erkenntnisses auch auf einen Hinweis der Marktgemeinde, wonach eine Ausnahme "nicht in Frage komme", um nicht das Projekt (aus wirtschaftlichen Gründen) zu gefährden. In dieser Überlegung könnte zwar grundsätzlich ein Anhaltspunkt für die Schädigung öffentlicher Interessen iSd § 4 Abs. 5 Stmk KanalG 1988 liegen, allerdings bedürfte es dazu einer detaillierteren Begründung der konkret gegebenen wirtschaftlichen Hintergründe. Die bloße Behauptung der Schädigung wirtschaftlicher Interessen der Gemeinde allein genügt nicht, um bereits die vom Gesetz geforderte Schädigung öffentlicher Interessen darzutun.Nach Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG 1988 ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang (abgesehen vom Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung) dann nicht möglich, wenn öffentliche Interessen geschädigt werden oder ein Nachteil für die Nachbarschaft entsteht. Das VwG brachte in diesem Zusammenhang die Schädigung öffentlicher Interessen der Gemeinde und öffentliche Interessen an einer sparsamen und zweckmäßigen wasserwirtschaftlichen Planung ins Spiel. Es berief sich zum einen auf die Bestimmungen der Paragraphen 2 a und 2 b Absatz 4, Stmk KanalG 1988, die allerdings lediglich auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Abwasserplanes und auf dessen Inhalt Bezug nehmen. Aus dieser Verpflichtung der Gemeinde allein kann sich aber noch nicht ergeben, dass durch die Erteilung einer konkreten Ausnahme von der Anschlussverpflichtung für die verfahrensgegenständliche Anlage öffentliche Interessen geschädigt werden. Das VwG stützte sich in der Begründung des Erkenntnisses auch auf einen Hinweis der Marktgemeinde, wonach eine Ausnahme "nicht in Frage komme", um nicht das Projekt (aus wirtschaftlichen Gründen) zu gefährden. In dieser Überlegung könnte zwar grundsätzlich ein Anhaltspunkt für die Schädigung öffentlicher Interessen iSd Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG 1988 liegen, allerdings bedürfte es dazu einer detaillierteren Begründung der konkret gegebenen wirtschaftlichen Hintergründe. Die bloße Behauptung der Schädigung wirtschaftlicher Interessen der Gemeinde allein genügt nicht, um bereits die vom Gesetz geforderte Schädigung öffentlicher Interessen darzutun.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.