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{'item': 'Ra 2015/07/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlRa 2015/07/0152 RechtssatzZwar verpflichtet Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als solcher die Mitgliedstaaten nicht grundsätzlich, einer Umweltorganisation ein Recht auf Beteiligung am Bewilligungsverfahren vor der Behörde zu gewähren. Etwas anderes gilt aber, wenn nach dem einschlägigen nationalen Recht die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage beim VwG gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende behördliche Entscheidung ist. Eine solche Verknüpfung ist nach der derzeitigen innerstaatlichen Rechtslage aber gegeben. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das VwG. Daraus ergibt sich im Lichte Erkenntnisses des EuGH, EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur, dass der Umweltorganisation die Stellung als Partei im behördlichen Verfahren nicht verwehrt werden kann. Sonst hätte das Beschwerderecht keine praktische Wirksamkeit, ja wäre ausgehöhlt, was nicht mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte vereinbar wäre (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055). Das VwG hätte der Umweltorganisation daher die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht versagen dürfen. Es wäre vielmehr gehalten gewesen, entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen und § 8 AVG unionsrechtskonform im Sinne einer Zuerkennung der Parteistellung an die Umweltorganisation auszulegen.Zwar verpflichtet Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus als solcher die Mitgliedstaaten nicht grundsätzlich, einer Umweltorganisation ein Recht auf Beteiligung am Bewilligungsverfahren vor der Behörde zu gewähren. Etwas anderes gilt aber, wenn nach dem einschlägigen nationalen Recht die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage beim VwG gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende behördliche Entscheidung ist. Eine solche Verknüpfung ist nach der derzeitigen innerstaatlichen Rechtslage aber gegeben. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das VwG. Daraus ergibt sich im Lichte Erkenntnisses des EuGH, EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur, dass der Umweltorganisation die Stellung als Partei im behördlichen Verfahren nicht verwehrt werden kann. Sonst hätte das Beschwerderecht keine praktische Wirksamkeit, ja wäre ausgehöhlt, was nicht mit Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Artikel 47, der Charta der Grundrechte vereinbar wäre vergleiche VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055). Das VwG hätte der Umweltorganisation daher die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht versagen dürfen. Es wäre vielmehr gehalten gewesen, entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen und Paragraph 8, AVG unionsrechtskonform im Sinne einer Zuerkennung der Parteistellung an die Umweltorganisation auszulegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070152.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.