RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlRa 2015/07/0164 RechtssatzDie Behörde ist mit dem durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl 252, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, wenn sich nach Verfügung von Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 herausstellt, dass diese dem durch das öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind. Diese Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage dafür, in Durchbrechung der Rechtskraft bestehender Schutzgebietsbescheide die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: "erfordert") oder zu lockern (arg: "gestattet"), wenn das im öffentlichen Interesse liegende Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat geschützt wird. Ob dies gegeben ist, ist in jedem einzelnen Fall auf fachlicher Grundlage zu beurteilen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behörde von Amts wegen vorgeht oder ob ihr ein Projekt des Wasserversorgungsunternehmens mit dem gleichen Inhalt zur Bewilligung vorgelegt wird. Angesichts dessen, dass nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG 1959 unterliegenden Maßnahmen einzuhalten ist, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn sich die Abänderung des Schutzgebietes inhaltlich am Stand der Technik orientiert (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.