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{'item': 'Ra 2015/07/0169'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlRa 2015/07/0169 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2015/07/0034 E

  1. Juli 2015 RS 12 StammrechtssatzIm Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (vgl. E
  2. Dezember 2005, 2004/07/0010; E
  3. Dezember 2009, 2007/20/0482; E
  4. Februar 2013, 2012/07/0014; E
  5. Juni 2013, 2011/03/0216; E
  6. September 2013, 2013/07/0062). Gleiches gilt für das System des § 28 Abs. 3 VwGVG
  7. Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG ihre Ersatzentscheidung trifft. Im Rahmen dieses Rechtsanspruchs kommt einer Verfahrenspartei schließlich auch die Beschwerdelegitimation vor dem VwG zu, das bei der Prüfung der Rechtsverletzung einer Verfahrenspartei daher ebenfalls an seine rechtliche Beurteilung (im ersten Rechtsgang) gebunden ist. Die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des VwG erstreckt sich daher nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden.Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist vergleiche E
  8. Dezember 2005, 2004/07/0010; E
  9. Dezember 2009, 2007/20/0482; E
  10. Februar 2013, 2012/07/0014; E
  11. Juni 2013, 2011/03/0216; E
  12. September 2013, 2013/07/0062). Gleiches gilt für das System des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG
  13. Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG ihre Ersatzentscheidung trifft. Im Rahmen dieses Rechtsanspruchs kommt einer Verfahrenspartei schließlich auch die Beschwerdelegitimation vor dem VwG zu, das bei der Prüfung der Rechtsverletzung einer Verfahrenspartei daher ebenfalls an seine rechtliche Beurteilung (im ersten Rechtsgang) gebunden ist. Die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des VwG erstreckt sich daher nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 gebunden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.