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{'item': 'Ro 2015/08/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2015 GeschäftszahlRo 2015/08/0026 RechtssatzDas AlVG sieht mehrere Mitwirkungsbefugnisse des Regionalbeirates iSd § 21 Abs. 1 AMSG vor, u.a. jene nach § 10 Abs. 3 AlVG. Gemäß § 76 Abs. 1 AlVG kann der Regionalbeirat aber unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, dass bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle treten kann. Vor allem diese Regelung, die es dem Regionalbeirat selbst überlässt, auf die Anhörung zugunsten eines nachträglichen Berichts des Leiters der regionalen Geschäftsstelle zu verzichten, deutet darauf hin, dass es sich bei der Verpflichtung zur Anhörung in § 10 Abs. 3 AlVG (und anderen Bestimmungen dieses Gesetzes) nicht um eine Verfahrensvorschrift handelt, die im Wege des § 17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden wäre, sondern um eine spezifisch die Willensbildung der regionalen Geschäftsstelle betreffende Regelung. Sie hat offenbar den Zweck, für bestimmte Fälle die Entscheidungsgrundlage des Leiters der regionalen Geschäftsstelle - eines monokratischen Organs - dadurch zu verbreitern, dass ein paritätisch besetztes Kollegialorgan anzuhören ist. Es kann nicht angenommen werden, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte.Das AlVG sieht mehrere Mitwirkungsbefugnisse des Regionalbeirates iSd Paragraph 21, Absatz eins, AMSG vor, u.a. jene nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AlVG kann der Regionalbeirat aber unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, dass bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle treten kann. Vor allem diese Regelung, die es dem Regionalbeirat selbst überlässt, auf die Anhörung zugunsten eines nachträglichen Berichts des Leiters der regionalen Geschäftsstelle zu verzichten, deutet darauf hin, dass es sich bei der Verpflichtung zur Anhörung in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (und anderen Bestimmungen dieses Gesetzes) nicht um eine Verfahrensvorschrift handelt, die im Wege des Paragraph 17, VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden wäre, sondern um eine spezifisch die Willensbildung der regionalen Geschäftsstelle betreffende Regelung. Sie hat offenbar den Zweck, für bestimmte Fälle die Entscheidungsgrundlage des Leiters der regionalen Geschäftsstelle - eines monokratischen Organs - dadurch zu verbreitern, dass ein paritätisch besetztes Kollegialorgan anzuhören ist. Es kann nicht angenommen werden, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen Paragraph 56, Absatz 2, in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.