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{'item': 'Ra 2015/08/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlRa 2015/08/0034 RechtssatzDas den Hintergrund der gegenständlichen Beitragsforderungen bildende System der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, bis zum Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung, bis zum Eintritt eines Ausnahmegrundes oder bis zum ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2006, Zl. 2003/08/0160). Die Versicherungserklärung hat sich ausdrücklich, wie sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergibt, auf die jeweiligen Einkünfte "im Kalenderjahr" zu beziehen, die die jeweilige Versicherungsgrenze dieses Kalenderjahres nach der Erklärung "übersteigen werden". Wenn und solange weder eine Versicherungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (noch ein Einkommensteuerbescheid) für das betreffende Jahr vorliegt, kann über die Pflichtversicherung in diesem Jahr nicht abgesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2009, Zl. 2008/08/0272). Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die keine Versicherungserklärung abgegeben haben und weiterhin keine abgeben, ist daher das Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides Voraussetzung dafür, dass die Pflichtversicherung festgestellt wird, sodass davor keine Beitragsvorschreibung in Betracht kommt.Das den Hintergrund der gegenständlichen Beitragsforderungen bildende System der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, bis zum Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung, bis zum Eintritt eines Ausnahmegrundes oder bis zum ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2006, Zl. 2003/08/0160). Die Versicherungserklärung hat sich ausdrücklich, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ergibt, auf die jeweiligen Einkünfte "im Kalenderjahr" zu beziehen, die die jeweilige Versicherungsgrenze dieses Kalenderjahres nach der Erklärung "übersteigen werden". Wenn und solange weder eine Versicherungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (noch ein Einkommensteuerbescheid) für das betreffende Jahr vorliegt, kann über die Pflichtversicherung in diesem Jahr nicht abgesprochen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2009, Zl. 2008/08/0272). Bei Versicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die keine Versicherungserklärung abgegeben haben und weiterhin keine abgeben, ist daher das Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides Voraussetzung dafür, dass die Pflichtversicherung festgestellt wird, sodass davor keine Beitragsvorschreibung in Betracht kommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080034.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.