RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2016 GeschäftszahlRa 2015/08/0044 RechtssatzDie Revisionswerberin bringt vor, der erstinstanzliche Bescheid habe die Nichtteilnahme an einem Arbeitstraining bei Jobtransfair mit Beginn am
- April 2014 zum Gegenstand gehabt. Mit der Feststellung, dass die Revisionswerberin durch ihr Verhalten eine Aufnahme in die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe und die Zuweisung vom AMS für den
- April 2014 erfolgt sei, spreche das Bundesverwaltungsgericht über einen gänzlich anderen, bislang nicht verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ab. Die Revision sei daher zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge (nämlich Bindung an den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand), die abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst worden sei. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht erkennbar den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von
- April 2014 bis
- Juni 2014, anstatt, wie das AMS, für den Zeitraum von
- April 2014 bis
- Juni 2014 ausgesprochen. Damit hat es den Verlust der Notstandshilfe für (insgesamt) dieselbe Dauer, d.h. dieselbe Anzahl an Wochen, jedoch hinsichtlich eines anderen Zeitraumes ausgesprochen. Die Revision legt in diesem Zusammenhang nicht dar, inwieweit in der Änderung des Zeitraumes, für den das Bundesverwaltungsgericht eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt hat, eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin eingetreten sein soll, zumal sich ihre Rechtsposition durch diesen Abänderungsausspruch nicht verschlechtert hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2008, 2008/08/0088). Zum Argument der Revisionswerberin, Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei die Zuweisung zu einem Arbeitstraining bei Jobtransfair (mit Beginn am
- April 2014) gewesen, während das Bundesverwaltungsgericht die Sperre der Notstandshilfe auf die Nichtteilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme (mit Beginn am
- April 2014) gestützt habe, genügt es festzuhalten, dass ein Arbeitstraining eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinn des AlVG darstellt.Die Revisionswerberin bringt vor, der erstinstanzliche Bescheid habe die Nichtteilnahme an einem Arbeitstraining bei Jobtransfair mit Beginn am
- April 2014 zum Gegenstand gehabt. Mit der Feststellung, dass die Revisionswerberin durch ihr Verhalten eine Aufnahme in die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe und die Zuweisung vom AMS für den
- April 2014 erfolgt sei, spreche das Bundesverwaltungsgericht über einen gänzlich anderen, bislang nicht verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ab. Die Revision sei daher zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge (nämlich Bindung an den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand), die abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst worden sei. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht erkennbar den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von
- April 2014 bis
- Juni 2014, anstatt, wie das AMS, für den Zeitraum von
- April 2014 bis
- Juni 2014 ausgesprochen. Damit hat es den Verlust der Notstandshilfe für (insgesamt) dieselbe Dauer, d.h. dieselbe Anzahl an Wochen, jedoch hinsichtlich eines anderen Zeitraumes ausgesprochen. Die Revision legt in diesem Zusammenhang nicht dar, inwieweit in der Änderung des Zeitraumes, für den das Bundesverwaltungsgericht eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG verhängt hat, eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin eingetreten sein soll, zumal sich ihre Rechtsposition durch diesen Abänderungsausspruch nicht verschlechtert hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2008, 2008/08/0088). Zum Argument der Revisionswerberin, Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei die Zuweisung zu einem Arbeitstraining bei Jobtransfair (mit Beginn am
- April 2014) gewesen, während das Bundesverwaltungsgericht die Sperre der Notstandshilfe auf die Nichtteilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme (mit Beginn am
- April 2014) gestützt habe, genügt es festzuhalten, dass ein Arbeitstraining eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinn des AlVG darstellt.