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{'item': 'Ra 2015/08/0082'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2017 GeschäftszahlRa 2015/08/0082 RechtssatzAusgehend von der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2011, 2011/08/0004) obliegt es dem Geschäftsführer - der zur Vertretung der hier gegebenen GmbH nach außen berufen ist und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen hat - ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wenn er die selbstverantwortliche Besorgung einzelner Angelegenheiten wie die An- und Abmeldung von Dienstnehmern anderen Personen überlässt. Dabei hat er im Fall eines Verstoßes gegen die Verwaltungsvorschriften dieses System, das eine wirksame begleitende Kontrolle sicherstellen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2010, 2009/03/0171), im Einzelnen darzutun. Legt er ein derartiges (hinreichendes) Kontrollsystem nicht dar - die nachträgliche Überprüfung der monatlichen Abrechnungen des Steuerberaters reicht nicht hin (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis 2011/08/0004 mwN) -, so ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (vgl. den hg. Beschluss vom
  3. September 2015, Ra 2015/08/0073). Auch der Umstand, dass das Handeln einer anderen Person - hier des Steuerberaters - allenfalls ohne Wissen bzw. ohne Weisung des Dienstgebers erfolgt ist, ändert nichts an der Verpflichtung, ein entsprechendes Kontrollsystem zu gewährleisten, hat dieses doch gerade für den Fall derartiger eigenmächtiger Handlungen Platz zu greifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 2003, 2000/09/0170).Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 2011, 2011/08/0004) obliegt es dem Geschäftsführer - der zur Vertretung der hier gegebenen GmbH nach außen berufen ist und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen hat - ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wenn er die selbstverantwortliche Besorgung einzelner Angelegenheiten wie die An- und Abmeldung von Dienstnehmern anderen Personen überlässt. Dabei hat er im Fall eines Verstoßes gegen die Verwaltungsvorschriften dieses System, das eine wirksame begleitende Kontrolle sicherstellen muss vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2010, 2009/03/0171), im Einzelnen darzutun. Legt er ein derartiges (hinreichendes) Kontrollsystem nicht dar - die nachträgliche Überprüfung der monatlichen Abrechnungen des Steuerberaters reicht nicht hin vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis 2011/08/0004 mwN) -, so ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen vergleiche den hg. Beschluss vom
  7. September 2015, Ra 2015/08/0073). Auch der Umstand, dass das Handeln einer anderen Person - hier des Steuerberaters - allenfalls ohne Wissen bzw. ohne Weisung des Dienstgebers erfolgt ist, ändert nichts an der Verpflichtung, ein entsprechendes Kontrollsystem zu gewährleisten, hat dieses doch gerade für den Fall derartiger eigenmächtiger Handlungen Platz zu greifen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Oktober 2003, 2000/09/0170).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.