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{'item': 'Ra 2015/08/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.2016 GeschäftszahlRa 2015/08/0100 RechtssatzWenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg Erkenntnis vom

  1. Jänner 2012, 2011/08/0337). Wenn aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl die hg Erkenntnisse vom
  2. Oktober 2013, 2012/08/0197, sowie vom
  3. März 2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob es sich bei mehrmaligen Zuweisungen um dieselbe (identische) Beschäftigung gehandelt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Juli 2012, 2012/08/0095, sowie das Erkenntnis vom
  5. März 2015, Ro 2014/08/0023). Entscheidend kommt es auf das Gesamtverhalten des Arbeitslosen an.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche das hg Erkenntnis vom
  6. Jänner 2012, 2011/08/0337). Wenn aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche die hg Erkenntnisse vom
  7. Oktober 2013, 2012/08/0197, sowie vom
  8. März 2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob es sich bei mehrmaligen Zuweisungen um dieselbe (identische) Beschäftigung gehandelt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  9. Juli 2012, 2012/08/0095, sowie das Erkenntnis vom
  10. März 2015, Ro 2014/08/0023). Entscheidend kommt es auf das Gesamtverhalten des Arbeitslosen an.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.