RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/09/0092 RechtssatzDer Dieststellenausschuss ist ein Organ der Personalvertretung. Das jeweilige Organ der Personalvertretung hat im Rahmen der Mitbestimmung die Interessen jener Bediensteten wahrzunehmen, von denen es gewählt wurde, maW der Dieststellenausschuss hat die Interessen der Bediensteten einer Dienststelle wahrzunehmen. Das PVG 1967 weist diese Belange der Mitbestimmung explizit dem Dieststellenausschuss zu. Für den Fall der Nichteinigung über beabsichtigte Maßnahmen des Leiters einer Dienststelle ist der ausnahmsweise Zuständigkeitsübergang gemäß § 10 Abs. 5 und 6 PVG 1967 geregelt. Danach hat der Dienststellenausschuss im Falle der Nichteinigung in einer Angelegenheit der Dienststelle mit dem Leiter der Dienststelle das Recht zu verlangen, dass die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorgelegt wird. Die Zuständigkeit zur Mitwirkung in dieser Angelegenheit einer Dienststelle auf den Fachausschuss geht erst mit der Bekanntgabe des Leiters der übergeordneten Dienststelle über die Nichteinigung gemäß § 10 Abs. 6 erster Satz PVG 1967 über. Unabhängig davon räumt § 6 Abs. 2 PVG 1967 einem Drittel der Bediensteten einer Dienststelle die Möglichkeit ein, unter Angabe eines Grundes die Einberufung einer Dienststellenversammlung zu verlangen. Dort kann diese gemäß § 5 Abs. 2 lit. b PVG 1967 die Enthebung des Dienststellenausschusses und/oder gemäß § 5 Abs. 2 lit. c iVm § 23 Abs. 3 PVG 1967 bei Vorliegen einer der in § 23 Abs. 2 PVG 1967 genannten Voraussetzungen den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschuss auf den Fachausschuss beschließen. Für den Fall der Funktionsunfähigkeit (Rücktritt sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder) eines Dienststellenausschusses hat das PVG 1967 Sorge getragen (vgl. § 23 Abs. 2 lit. d PVG 1967). Denn es ist in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 3 PVG 1967 eine Dienststellenversammlung einzuberufen, wobei jedem stimmberechtigten Bediensteten einer Dienststelle (in einer Altersrangfolge) das Recht zur Einberufung zusteht. Auch die Bedienstete, welche einen Antrag auf Überprüfung der Geschäftsführung gestellt hat, hätte daher bei Untätigkeit der ihr altersmäßig vorgereihten Bediensteten ihrer Dienststelle eine Dienststellenversammlung einberufen und dort einen Beschluss über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fachausschuss in die Wege leiten können.Der Dieststellenausschuss ist ein Organ der Personalvertretung. Das jeweilige Organ der Personalvertretung hat im Rahmen der Mitbestimmung die Interessen jener Bediensteten wahrzunehmen, von denen es gewählt wurde, maW der Dieststellenausschuss hat die Interessen der Bediensteten einer Dienststelle wahrzunehmen. Das PVG 1967 weist diese Belange der Mitbestimmung explizit dem Dieststellenausschuss zu. Für den Fall der Nichteinigung über beabsichtigte Maßnahmen des Leiters einer Dienststelle ist der ausnahmsweise Zuständigkeitsübergang gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und 6 PVG 1967 geregelt. Danach hat der Dienststellenausschuss im Falle der Nichteinigung in einer Angelegenheit der Dienststelle mit dem Leiter der Dienststelle das Recht zu verlangen, dass die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorgelegt wird. Die Zuständigkeit zur Mitwirkung in dieser Angelegenheit einer Dienststelle auf den Fachausschuss geht erst mit der Bekanntgabe des Leiters der übergeordneten Dienststelle über die Nichteinigung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz PVG 1967 über. Unabhängig davon räumt Paragraph 6, Absatz 2, PVG 1967 einem Drittel der Bediensteten einer Dienststelle die Möglichkeit ein, unter Angabe eines Grundes die Einberufung einer Dienststellenversammlung zu verlangen. Dort kann diese gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, PVG 1967 die Enthebung des Dienststellenausschusses und/oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, PVG 1967 bei Vorliegen einer der in Paragraph 23, Absatz 2, PVG 1967 genannten Voraussetzungen den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschuss auf den Fachausschuss beschließen. Für den Fall der Funktionsunfähigkeit (Rücktritt sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder) eines Dienststellenausschusses hat das PVG 1967 Sorge getragen vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, Litera d, PVG 1967). Denn es ist in diesem Fall gemäß Paragraph 6, Absatz 3, PVG 1967 eine Dienststellenversammlung einzuberufen, wobei jedem stimmberechtigten Bediensteten einer Dienststelle (in einer Altersrangfolge) das Recht zur Einberufung zusteht. Auch die Bedienstete, welche einen Antrag auf Überprüfung der Geschäftsführung gestellt hat, hätte daher bei Untätigkeit der ihr altersmäßig vorgereihten Bediensteten ihrer Dienststelle eine Dienststellenversammlung einberufen und dort einen Beschluss über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fachausschuss in die Wege leiten können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.