RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlRa 2015/09/0139 RechtssatzDer VwGH hat in seinem E
- Mai 2015, Ro 2014/09/0053, im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren darauf hingewiesen, dass der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn "sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", im Lichte des Art. 6 Abs. 1 MRK auszulegen und anzuwenden ist, und dass für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. E
- März 2012, 2009/10/0167). Im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (vgl. E
- April 2014, 2013/09/0049; Urteil EGMR
- Dezember 2005, Kyprianou, 73797/01). Soweit der Rw meint, der Vorsitzende habe bereits in einem anderen Verfahren eine vorgefasste Meinung in einem Rechtsfall des Rw zum Ausdruck gebracht, zeigt er die Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf die behauptete Befangenheit des Vorsitzenden nicht auf, weil diese behauptete Voreingenommenheit ein Beweisthema in einem anderen Verfahren betreffend ein Verhalten des Rw und nicht den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens betraf (vgl. E
- Mai 2015, Ro 2014/09/0053).Der VwGH hat in seinem E
- Mai 2015, Ro 2014/09/0053, im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren darauf hingewiesen, dass der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn "sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, MRK auszulegen und anzuwenden ist, und dass für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche E
- März 2012, 2009/10/0167). Im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt vergleiche E
- April 2014, 2013/09/0049; Urteil EGMR
- Dezember 2005, Kyprianou, 73797/01). Soweit der Rw meint, der Vorsitzende habe bereits in einem anderen Verfahren eine vorgefasste Meinung in einem Rechtsfall des Rw zum Ausdruck gebracht, zeigt er die Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf die behauptete Befangenheit des Vorsitzenden nicht auf, weil diese behauptete Voreingenommenheit ein Beweisthema in einem anderen Verfahren betreffend ein Verhalten des Rw und nicht den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens betraf vergleiche E
- Mai 2015, Ro 2014/09/0053).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.